REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandes - Mootcourt
Im Namen der Republik
Der Oberlandes - Mootcourt als Berufungsgericht hat durch
die Richter Dr. Hofer als Vorsitzende sowie Dr. Berger und
Dr. Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl
BAUER, Unternehmer, Kaiserweg 5, 4770 Andorf, vertreten durch
Dr. Manuel Hochhauser, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die
beklagte Partei LECHNER & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH,
Kastanienallee 13, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Herbert
Maier, Rechtsanwalt in Linz, wegen eingeschränkt € 184.948,15
s.A., infolge der Berufung der beklagten Partei gegen das
Urteil des Landesmootcourts vom 9.4.2008, 8 Cg 240/06g-11,
nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die
mit € 3.935,10 (darin € 655,83 USt) bestimmten Kosten des
Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger vertrieb seit 1996 ein aus Schafwolle
bestehendes Isoliermaterial für die Wärme-, Kälte- und
Schalldämmung zunächst unter der Bezeichnung „Isoalpha", seit
1997 unter dem Namen „Isobeta". Er bezog die Schafwolle von
einer englischen Lieferantin, der William Baker Ltd. in
Eastbourne (GB). Im September 1996 und im Februar 1999
verkaufte der Kläger derartiges Isoliermaterial an Isabella
und Andreas Fischer. Von März bis Mai 1998 belieferte er die
Hauptschule Schwaz mit diversem Dämmmaterial. Die Käufer
Fischer bemerkten im Sommer 2001 Mottenbefall; bei der
Hauptschule Schwaz trat im April 2003 Mottenbefall auf. Am
24.8.2001 suchte der Kläger erstmals rechtliche Beratung durch
die Beklagte, die ihn sodann in den Verfahren 7 Nc 36/01f
Bezirksmootcourt (Beweissicherung), 4 Cg 274/01y, 18 Cg 42/02c
und 8 Cg 134/02p jeweils Landesmootcourt sowie 24 Nc 7/03d
Bezirksmootcourt (Beweissicherung) vertrat. Im Rechtsstreit
der Isabella und des Andreas Fischer gegen den Kläger als
Beklagten (18 Cg 42/02c Landesmootcourt), der auf Zahlung von
€ 99.628,-- s.A. und Feststellung gerichtet war, verpflichtete
sich der Kläger im Jänner 2003 in einem außergerichtlichen
Vergleich zur Zahlung von € 166.498,15 bestehend aus einer
Pauschalzahlung von € 96.000,-- an Fischer, € 15.797,70 an
Kosten für Werkleistungen der Ing. Steier Baugesellschaft mbH,
€ 5.691,76, € 956,05 und € 2.000,-- an Gebühren des
Sachverständigen Dr. Konrad, € 16.186,07 und € 14.634,13 an
Kosten des Klagevertreters Dr. Kinkel sowie € 15.232,44 an
Honorar der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Hauptschule
Schwaz wendete der Kläger für Sanierung und Kosten des
(24 Nc 7/03d Bezirksmootcourt) € 18.503,75 auf.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des
Schadenersatzes Zahlung des eingeschränkten Klagsbetrags als
Ersatz der ihm infolge unrichtiger Beratung durch die Beklagte
in den Fällen Fischer und Hauptschule Schwaz entstandenen
Er brachte dazu zusammengefasst vor, er habe bei William Baker
Ltd. mottensicher ausgerüstete, nämlich „eulanisierte" Wolle
bestellt. Eulan sei grundsätzlich geeignet, Wolle mottensicher
auszurüsten. Gemäß den dem Kläger vorgelegten schriftlichen
Bestätigungen sei das ihm gelieferte Material auch in der vom
behandelt gewesen. Eine technische Überprüfung, ob die Wolle
tatsächlich ausreichend mit Eulan behandelt gewesen sei und
somit der Inhalt der ihm übermittelten Zertifikate zutreffe,
sei dem Kläger nicht möglich gewesen. Tatsächlich sei die von
William Baker Ltd. an den Kläger gelieferte Wolle nicht
ausreichend gegen Mottenbefall imprägniert gewesen. Dies habe
zu einem Mottenbefall im Lager des Klägers im August/September
1998 geführt, woraufhin der Kläger seinen gesamten Wollbestand
bei einem Unternehmen in Ried im Innkreis nachbehandeln habe
lassen, sodann den Wolllieferanten gewechselt und spezielle
Kontrollmaßnahmen in die Wege geleitet habe. Als der Kläger im
Sommer 2001 von den Käufern Andreas und Isabella Fischer mit
einem Mottenbefall in ihrem Wohnhaus konfrontiert worden sei,
habe er sich am 24.8.2001 vom selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer der Beklagten, Dr. Franz Lechner, rechtlich
beraten und in der Folge von der Beklagten vertreten lassen.
Dr. Lechner habe dem Kläger eine unrichtige rechtliche
Auskunft dahin erteilt, dass er für die auftretenden
Schadensfälle 30 Jahre im Haftungsrisiko sei. Aufgrund dieser
Mitteilung habe der Kläger die an ihn herangetragenen
Schadensfälle geregelt und Ersatzbeträge bezahlt. Vor dem
Vergleichsabschluss im Jänner 2003 habe der Kläger gegenüber
Andreas und Isabella Fischer niemals eine Schadenersatzpflicht
konstitutiv anerkannt. Vielmehr habe der Kläger am 18.9.2001
die Kunden Fischer besucht, Wollproben entnommen und der
Pharma AG zur Überprüfung eingesendet. Das Ergebnis dieser
Untersuchung sei dem Kläger am 10.10. und am 10.12.2001
bekannt gegeben worden. Die Untersuchungen hätten zutage
gebracht, dass die Lieferung an Fischer aus dem Jahr 1996
nicht ausreichend mit dem Wirkstoff Permethrin behandelt
gewesen sei. Die Lieferung aus dem Jahr 1999, bei der es sich
ausschließlich um Kurzfaser gehandelt habe (Probe 1809 KK),
sei ausreichend mottengeschützt gewesen, und zwar mit Eulan
HFL 2,2 %. Bereits 1,6 % hätten nach Herstellerangaben
Der Mottenbefall im Haus Fischer sei im Juli 2001
aufgetreten, die Klage Fischer gegen den Kläger am 27.2.2002
bei Gericht eingebracht worden. Die zugrunde liegenden
Lieferungen seien im Oktober 1996 und Februar 1999 erfolgt.
Die Beklagte habe weder den Einwand der Verjährung noch der
Verfristung erhoben und auch nicht vorgebracht, dass die
Voraussetzungen für Schadenersatz nicht vorlägen. Der Kläger
sei auch dahingehend nicht beraten worden. Nach herrschender
Erfüllungsgehilfe, der Kläger hafte daher für den Zulieferer
nicht. Dem Kläger sei eine Überprüfung der gelieferten Ware
auf Mottenbeständigkeit weder zumutbar noch möglich gewesen.
Er habe mottengeschützte Wolle eingekauft und auf erprobte und
bewährte Produkte und Technologien vertraut. Es seien ihm
Bestätigungen über die ausreichende Behandlung der Wolle mit
präkludiert gewesen. Der Kläger hätte auch nicht nach dem
Produkthaftungsgesetz (PHG) gehaftet. Einerseits hätte er den
Hersteller benennen können. Andererseits seien nach der damals
maßgeblichen Rechtslage landwirtschaftliche Naturprodukte von
Vertriebstätigkeit des Klägers habe keine „erste Verarbeitung"
Schafschurwolle in einer neutralen Verpackung ausgeliefert,
nicht jedoch unter einer Marken- oder Produktbezeichnung. Mit
all diesen Problemstellungen habe sich die Beklagte nicht
auseinandergesetzt, den Kläger darauf nicht hingewiesen oder
Ersatzansprüche abwenden könnten. Hätte die Beklagte dies
getan, hätte sich der Kläger mit dem ausverhandelten Vergleich
nicht einverstanden erklärt, die Klage wäre bei entsprechendem
Vorbringen abgewiesen worden. Die verabsäumte Überprüfung
und/oder falsche rechtliche Beurteilung von potentiellen
Ersatzansprüchen der Kunden Andreas und Isabella Fischer
hätten zu dem - oben dargelegten - Schaden des Klägers
geführt. Darüber hinaus habe der Kläger im Vertrauen auf die
Beratung der Beklagten, er sei „auf 30 Jahre im Risiko" bei
der Hauptschule Schwaz eine Sanierung mit einem Kostenaufwand
Die Beklagte hielt dem einerseits entgegen, zum Zeitpunkt
ihrer ersten Beratung habe der Kläger gegenüber den Käufern
Fischer bereits ein Anerkenntnis seiner Haftung abgegeben und
Ablehnung der Haftung nicht zur Diskussion gestanden sei,
sondern die für den Kläger kostengünstigste Schadensbehebung,
haftungsrechtliche Zugriffe auf ihr Vermögen befürchtet
hätten. Andererseits behauptete sie, ihre Rechtsberatung sei
richtig gewesen, weil der Kläger einerseits als Produzent
anzusehen sei und andererseits die erforderliche Sorgfalt
nicht aufgewendet habe. Der Kläger habe seiner Lieferantin
Weisungen über die Insektizidbehandlung mit Eulan HFL erteilt,
in der Folge Lieferscheine und Insektizidbestätigungen jedoch
nicht überprüft, sodass ihm nicht aufgefallen sei, dass nicht
das bestellte Insektizid verwendet, sondern die gelieferte
Ware mit Eulan ETS ausgestattet gewesen sei. Dem Kläger sei
dies erst im Anschluss an den Insektenbefall in seinem eigenen
Lager aufgefallen. Dieser Schädlingsbefall habe den Kläger zu
veranlasst, nicht aber dahin, die bis dahin belieferten Kunden
aufzusuchen und sofort Abhilfe zu schaffen. Trotz des
Mottenbefalls im Lager des Klägers im Jahr 1998 habe er im
Februar 1999 Material aus noch vorhandenen Beständen der
Lieferantin William Baker Ltd. an Fischer ausgeliefert und
erst in Anschluss daran spezielle Qualitätssicherungsmaßnahmen
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage
statt. Es legte seiner Entscheidung den in Seiten 4 bis 14
festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird.
Neben dem eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt ist
Im Unternehmen des Klägers wurde im maßgeblichen Zeitraum
(bis zum Jahr 2000) die in Ballen verpackt gelieferte
Schafwolle in einem mechanischen Kämmprozess „parallelisiert",
wodurch das Material nicht verändert wurde. Die dem Kläger
angelieferte Schafwolle könnte auch in ihrem Rohzustand als
Dämmmaterial verwendet werden, was manche Kunden des Klägers
auch wünschten. Durch den Bearbeitungsvorgang wurde die
Schafwolle in eine manchen Anwendern angenehmere und besser
handhabbare Form gebracht, wobei die Wolle je nach gewünschter
Breite abgelegt, zusammengelegt und nachfolgend aufgerollt
wurde. Danach wurde die Wolle in durchsichtige Plastiksäcke
verpackt, welche jedoch nicht die Bezeichnung "Isoalpha" oder
nach 1997 "Isobeta" trugen. Die so bearbeitete Schafwolle bot
der Kläger mit unterschiedlicher Dicke und unterschiedlichen
Dämmwerten an. Über Wunsch des Klägers sollte die Lieferantin
William Baker Ltd. die Ware mit dem von der Pharma AG
erzeugten Mottenschutzmittel Eulan versehen, und zwar mit dem
Produkt Eulan SPA in einer Konzentration von 0,6 %. Seit Oktober 1994 schlug das Internationale Wollsekretariat für dieses Produkt beim Verkauf der Wolle in der Zone 2 (alle Länder mit Ausnahme Australiens) eine Mindestkonzentration von 0,036 % vor. Der Kläger verlangte von seiner Lieferantin einen schriftlichen Nachweis der tatsächlichen Behandlung der Wolle mit einem Mottenschutzmittel. William Baker Ltd. ließ die
Wolle von der Wäscherei „Fitzgerald & Son Ltd." (Barnsley,
England) behandeln. Diese Wäscherei verwendete bereits im Jahr
1996 anstelle des gewünschten Produkts Eulan SPA das Produkt
Eulan ETS. Der Kläger erkundigte sich daher bei der Pharma AG
nach den Mottenschutzmitteln Eulan ETS, SPA sowie HFC. Mit
Schreiben vom 19.8.1996 teilte die Pharma AG dem Kläger mit,
dass die Produkte Eulan SPA, ETS, HFC sowie CA 41102 (HFL) als
Mottenschutzmittel eingesetzt werden. Während die Produkte
Eulan SPA und ETS mit dem Wirkstoff Permethrin zu den
Kontaktgiften zählen, enthalten die Mittel Eulan HFC und (in
flüssiger Form) CA 41102 (HFL) den Wirkstoff Sulcofuron, der
als Fraßschutzmittel wirkt. Aus den dem Kläger übermittelten Bestätigungen der Wäscherei Fitzgerald & Son Ltd. ergab sich im Zeitraum Mai bis August 1996 die Verwendung des Mittels Eulan ETS mit einer Konzentration von 1 %. Im September 1996
wünschte der Kläger die Verwendung von Eulan CA 41102 (HFL).
Bei nachfolgenden Wolllieferungen im November 1996 bestätigte
die Fitzgerald & Son Ltd. die Verwendung dieses Produkts in
einer Konzentration von 3 % im Waschbad. Im Juli 1997 wurde
dem Kläger mitgeteilt, das Produkt Eulan HFC bzw. CA 41102 sei
von den englischen Umweltbehörden verboten worden; als Ersatz
wurde das Produkt Eulan ETS vorgeschlagen. Bei nachfolgenden
Fitzgerald & Son Ltd. Bestätigungen über die Verwendung der
Produkte Eulan SPA und Eulan CA 41102 aus.
Im September 1996 verkaufte der Kläger an Isabella und
Andreas Fischer 213,23 m2 Schaffwollisolierung zu einem Preis
von ATS 41.369,99. Dieses Material stammte aus einer
Lieferung, die mit dem Produkt Eulan SPA versehen sein sollte.
Den Käufern wurde mitgeteilt, die verwendete Schafwolle sei
eulanisiert und es könne nichts passieren. Tatsächlich
entsprach die Imprägnierung dieses Materials nicht der von der
Wäscherei Fitzgerald & Son Ltd. zugesicherten Konzentration
von 1 %, sondern wies nur eine Konzentration von 0,0318 %
Im September 1998 bemerkte der Kläger in seinem Lager an
aufgerissenen Stellen des von William Baker Ltd. angelieferten
Rohmaterials Mottenbefall. Er ließ befallene und nicht
befallene Materialien von der Pharma AG untersuchen. Die
Pharma AG teilte mit, dass ausreichender Schutz erst ab einer
Konzentration von 1,6 % Eulan HFL gewährleistet sei, was dem
Kläger bis dahin nicht bekannt war. Sowohl die befallenen als
auch die nicht befallenen Proben enthielten unter 1,6 % Eulan
HFL. Aufgrund dieser Vorkommnisse führte der Kläger noch im Jahr 1998 ein Qualitätssicherungssystem dergestalt ein, dass
eine Probe jeder ankommenden Lieferung an die Pharma AG zur
Bestimmung des Imprägnierungsgrades übermittelt wird. Auch
Zusammenarbeit mit William Baker Ltd. Die im Lager des Klägers noch vorhandenen Waren dieses Lieferanten ließ er bei dem Mottenschutzmittel Eulan HFL erneut behandeln, sodass eine den
Vorgaben der Pharma AG ausreichende Imprägnierung vorhanden
war. Die Ehegatten Fischer kauften im Februar 1999 entweder
von dieser nachträglich imprägnierten Wolle oder aus einer Lieferung des Nachfolgelieferanten weiteres Isoliermaterial zu
einem Preis von ATS 12.240,--, das eine Konzentration von 2,2
Mottenbefall bei einem Kunden konfrontiert. Dieses Material
hatte der Kläger im Juli 1997 von William Baker Ltd. bezogen.
Die Pharma AG stellte im Mai 2001 die Mindestausrüstung der
Wolle mit Imprägnierschutz fest. Aufgrund der geringen Höhe
der Sanierungskosten (ATS 57.300,--) entschied sich der
Kläger, diesen Schadensfall zu regulieren. Er schloss mit dem
Kunden (Fiala) eine Vereinbarung über eine Pauschalzahlung von
ATS 48.000,-- „auf dem Kulanzwege und ohne damit eine
Haftpflicht . dem Grunde nach anzuerkennen".
Im Sommer 2001 bemerkten die Käufer Fischer Mottenbefall
in ihrem Haus. Andreas Fischer verständigte den Kläger
telefonisch Anfang August 2001. Der Kläger äußerte, er könne sich das nicht vorstellen, sagte jedoch zu, sich die Sache
anzusehen. Noch vor der Besichtigung kontaktierte der Kläger
am 24.8.2001 den ihm persönlich bekannten geschäftsführenden
Gesellschafter der Beklagten, Dr. Franz Lechner und erkundigte
Aufzeichnen einer „Haftungskette" auf einem Papier, auf dem
die Lieferantin des Klägers, der Kläger und der Endkunde
dargestellt wurden, es bestehe eine Haftungsverpflichtung des
Klägers für eventuelle Schäden für den Zeitraum von 30 Jahren.
Dem Kläger gegenüber legte Dr. Lechner jedenfalls nicht klar,
dass es sich um eine mögliche Maximalhaftung handeln könne.
Bei dieser Besprechung wurde der Verarbeitungsvorgang im
Unternehmen des Klägers nicht erörtert. Der Kläger teilte Dr.
bearbeitet/umbearbeitet. Im Anschluss an dieses Gespräch
verfasste Dr. Lechner einen Aktenvermerk mit ua folgendem
Gewährleistungsfrist de facto aufgrund der Möglichkeit, auch
Schadenersatz zu begehren, erst 30 Jahre nach Bekanntwerden
von Schädiger und Schaden endet. Die Lebensdauer des
Dämmstoffes ist unbegrenzt, kann auch 50 oder 100 Jahre sein,
sodass wir diesbezüglich 30 Jahre lang im Risiko sind. ."
Nachfolgend bearbeitete Mag. Robert Gergely die Sache,
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen war.
Vor Befassung der Beklagten gab der Kläger den Käufern
Fischer keine Verbesserungszusage oder ein Anerkenntnis seiner
Haftung ab. Er besichtigte die Situation vor Ort erstmals am
18.9.2001 und entnahm Proben sowohl im Fußbodenbereich als
auch im Deckenbereich. Beide Proben ließ er von der Pharma AG
Materials im Fußboden und zu geringe Imprägnierung des
Am 17.12.2001 beantragten Andreas und Isabella Fischer zu
7 Nc 36/01f Bezirksmootcourt Beweissicherung. Der bestellte
Sachverständige Dr. Armin Konrad führte am 6.2. und am
6.3.2002 Ortsaugenscheine durch. Der Rechtsvertreter der
Käufer, Dr. Franz Kinkel, drängte dabei den Kläger mehrmals,
seine Haftung anzuerkennen, was der Kläger am 6.2.2002 (in Abwesenheit seines Rechtsvertreters Mag. Gergely) ablehnte. Erst in der Befundaufnahme vom 6.3.2002 gab der Kläger über Anraten des Mag. Gergely ein Anerkenntnis ab.
Mit ihrer beim Landesmootcourt am 27.2.2002 zu 18 Cg 42/02c
eingebrachten Klage begehrten die Käufer Fischer Zahlung von €
99.628,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Klägers
für alle künftigen durch seine Schafwolllieferung verursachten
Schäden. Begehrt wurde der Ersatz der Verbesserungskosten und
der mit dem Mottenbefall verbundenen Aufwendungen. In der
Klagebeantwortung vom 27.3.2002 brachte die Beklagte als
Rechtsvertreterin des Klägers vor, der Kläger habe die Haftung
dem Grunde nach gegenüber den Ehegatten Fischer zu keinem
Zeitpunkt bestritten. Verwiesen wurde lediglich darauf, als
Folge der Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB müssten
Beweissicherungsverfahren anlässlich der Befundaufnahme vom
angerechnet und die Verbesserungskosten weitgehend minimiert
werden. Unrichtig wird in der Klagebeantwortung weiters
ausgeführt, der Kläger habe von Anfang an den Mangel dem
Grunde nach anerkannt und einer sofortigen Verbesserung
zugestimmt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wurde das
Feststellungsinteresse zur Gänze bestritten.
Nach Befund und Gutachten des Sachverständigen Dr. Armin
Konrad im Verfahren 18 Cg 42/02c Landesmootcourt wurde über
Anraten der Beklagten im Jänner 2003 ein außergerichtlicher
Vergleich abgeschlossen. Damit verpflichtete sich der Kläger,
den Käufern Fischer einen Pauschalbetrag von € 96.000,-- sowie
Verfahrenskosten von € 16.186,07 zu bezahlen. Mit Bezahlung
seien alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.
Vereinbarungsgemäß durfte der Kläger den Prozess auf eigene
Kosten fortsetzen, was in der Folge in Hinblick auf
Regressansprüche gegen die Lieferantin William Baker Ltd., der
mit Schriftsatz vom 9.1.2003 der Streit verkündet worden war,
Nach Verständigung vom Mottenbefall an der im Frühjahr
1998 mit Dämmmaterial belieferten Hauptschule Schwaz im April
2003 sagte der Kläger aufgrund der zuvor von der Beklagten erfolgten Rechtsbelehrung, wonach eine Haftung für 30 Jahre bestünde, auch in diesem Fall Sanierung zu. Der Schulwart
wünschte eine Sanierung in den Sommerferien 2003. Eine
Überprüfung von Materialproben durch die Pharma AG ergab einen
durchschnittlichen Eulan HFL-Gehalt von 0,302 % und damit eine
Geschäftsführers der Beklagten Mag. Gergely wurde am 18.7.2003
beim Bezirksmootcourt zu 24 Nc 7/03d gegen die Antragsgegnerin
Vorbereitung allfälliger Regressschritte eingeleitet. Die
Sanierung an der Hauptschule Schwaz wurde in den Sommerferien
2003 durchgeführt. Der Kläger bezahlte dafür inklusive Kosten
des Beweissicherungsverfahrens € 18.503,75.
Hätte der Kläger Kenntnis davon gehabt, dass die ihm vorgetragene Rechtsmeinung (Haftung für Schäden über 30 Jahre lang) nicht richtig war, hätte er die Sanierungen in den Geschäftsfällen Fischer und Hauptschule Schwaz nicht im hätte er versucht, mit den Kunden Kulanzlösungen, etwa in Form der Zurverfügungstellung von Dämmmaterial, zu finden.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das
Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte habe
erteilt. Haftung nach dem PHG wäre ausgeschieden. Zwar sei der
Kläger als Verarbeiter eines Naturprodukts anzusehen, weshalb
der Ausnahmetatbestand des § 4 Satz PHG idF BGBI Nr. 99/1988
nicht vorgelegen sei. Doch sei nach § 1 PHG nur der durch ein
Folgeschaden zu ersetzen, wozu reine Vermögensschäden und auch
Kosten der Mängelbehebung nicht zählten. Die vom Kläger in
ausschließlich Mängelbehebungskosten dar.
Auch scheide Schadenersatz nach ABGB aus. Der Kläger als
Produzent des von ihm verkauften Isoliermaterials hafte für
seinen Zulieferer nicht wie für Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a
ABGB. Seinen Kontrollpflichten betreffend die ausreichende
Imprägnierung der an ihn gelieferten Ware sei er nachgekommen,
habe er doch für jede gelieferte Charge entsprechende
Bestätigungen verlangt. Bis zum Mottenbefall im eigenen Lager
im Herbst 1998 sei er mangels Hinweises auf die Unrichtigkeit
verpflichtet gewesen. Die Bestätigungen hätten bis dahin dem
Wollsekretariat herausgegebenen Liste entsprochen. Nach dem
Mottenbefall im Herbst 1998 habe der Kläger ein besonderes
Sicherheitssystem durch Überprüfung jeder gelieferten Charge
durch die Pharma AG eingeführt. Darüber hinaus habe er die
gesamte vorhandene Ware nachimprägnieren lassen. Tatsächlich
sei die im Jahr 1996 den Käufern Fischer gelieferte
Isolierwolle nicht ausreichend gegen Mottenschutz imprägniert
gewesen, sehr wohl aber die Lieferung aus Februar 1999.
Mangels Verletzung von Kontrollpflichten liege ein Verschulden
des Klägers nicht vor. Der Kläger hafte daher nicht für die
sich aus dem Einbau eines mangelhaften Produkts ergebenden
Sanierungskosten. Dies sei zum Zeitpunkt der rechtlichen
Beurteilung der Haftung des Klägers durch die Beklagte bereits
gefestigte und herrschende Ansicht gewesen, die von der
Für die 1996 und 1998 gelieferten Materialien habe noch
die 6-monatige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen nach
§ 933 ABGB aF gegolten. Die Käufer Fischer hätten den
Mottenbefall im Sommer 2001 bemerkt, ihre Klage sei am
27.2.2002 bei Gericht eingelangt. Der Kläger hätte Verfristung
der Gewährleistungsansprüche nachzuweisen gehabt. Mangels
entsprechenden Einwands sei diese Frage nicht geprüft worden.
Zwar sei fraglich, ob dem Kläger der Nachweis der Verfristung
der Ansprüche der Käufer Fischer gelungen wäre. Allerdings
hätte die Beklagte die Haftung des Klägers für allfällige
Schadenersatzforderungen bestreiten und einwenden müssen, dem
Kläger sei Verbesserungsmöglichkeit nicht gewährt worden. Denn
mit der Klage sei primär der Ersatz des Deckungskapitals für
die Vornahme der Gesamtsanierung und der Ersatz der den
Gewährleistungsverpflichtung des Klägers überschritten hätte.
Hätte der Kläger nicht aufgrund der ihm von der Beklagten
erteilten Rechtsbelehrung ein Anerkenntnis abgegeben und wären
im genannten Verfahren die Ansprüche der Käufer bestritten
worden, wäre eine Haftung des Klägers für die Sanierungskosten
und der sonstigen Schäden entfallen. Dieselben Überlegungen
gelten auch für den Geschäftsfall Hauptschule Schwaz. Die
Beklagte hafte dem Kläger daher aus der Verletzung ihrer
Sorgfaltspflichten für die dem Kläger im Verfahren Fischer
(€ 166.498,15) und für die Sanierung Hauptschule Schwaz
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger
und mangelhafter Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger
Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit
dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das
Erstgericht; in eventu wird Abänderung in eine vollständige
Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsbeantwortung, der
Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagte in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.10.2008 im Hinblick auf
eine entsprechende Urteilsfeststellung (US 7 unten) erklärte,
ihre Ausführungen in Seite 1 und 2 der Berufungsschrift
(betreffend die Frage der Richtigkeit der Übertragung des
Tonbandprotokolls über die Streitverhandlung vom 26.11.2007)
Einen Verfahrensmangel erblickt die Beklagte darin, dass
das Erstgericht ihren Beweisantrag auf Beiziehung eines
Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Schädlingsbekämpfung
in Gebäuden nicht nachkam. Bei Aufnahme dieses Beweises hätte
Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeleitet habe.
Die Beklagte stellte den in Rede stehenden Beweisantrag
mit Schriftsatz ON 16. Sie brachte dazu vor, der Kläger habe
im September 1998 die letzte Wolllieferung von William Baker
Ltd. erhalten. Im selben Monat sei Mottenbefall im Lager des
Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeleitet. Allerdings habe er
im Februar 1999 den Ehegatten Fischer Wolle von William Baker
Ltd. verkauft. Diese Wolle sei als Dämmmaterial im Dachstuhl
"eingestopft" worden. Im Hause Fischer habe sich der
Mottenbefall im Juli 2001 gezeigt. Der Zeitraum von ca. 2
Jahren sei biologisch gut kompatibel "zur Zuordnung der
Ursache des Mottenbefalls aus der Wolle, die der Kläger Anfang
September 1998 von William Baker angekauft und im Februar 1999
an Fischer verkauft" habe. Der Kläger habe daher in Kenntnis
des Mottenbefalls im eigenen Lager darin gelagerte Ware an die
Ehegatten Fischer verkauft, was zumindest grob fahrlässig sei.
Das Erstgericht hat in US 19f seine Gründe, die es zur
Abstandnahme von diesem Beweismittel bewogen haben, umfassend
dargelegt. Diesen Ausführungen ist beizutreten. Abgesehen
davon, dass das Vorbringen des Beklagten, mit dem er diesen
unschlüssig ist, als zwischen September 1998 (Ankauf von Wolle
bei William Baker Ltd.) und Juli 2001 (Auftreten von Motten im
Haus Fischer) nicht 2 Jahre, sondern 2 Jahre und 10 Monate
vergingen, läuft der Beweisantrag darauf hinaus, lediglich
eine Hilfstatsache, nämlich die biologische Möglichkeit des
Auftretens von im Februar 1999 eingeschleppten Motten (erst)
im Juli 2001 zu beweisen. Zur Rekonstruktion wäre der
Erstgericht zur Verfügung gestandenen und von diesem auch
letztendlich auch einer richterlichen Beweiswürdigung zu
unterziehen waren, die dem Sachverständigen nicht zugestanden
wäre. Ist nämlich - wie bei Behandlung der Feststellungsrüge
noch ausführlich zu behandeln sein wird - davon auszugehen,
dass von den 2 vom Kläger im September 2001 im Haus Fischer
entnommenen Proben eine (nur) mit 0,0318 % Eulan SPA
(Wirkstoff Permethrin; vgl Beilage ./G), die andere aber,
nämlich das Muster 1809KK mit 2,2 % Eulan HFL (Wirkstoff
Sulcofuron; vgl Beilage ./F) aufwiesen; und ist im Weiteren
davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Mottenbefall im
eigenen Lager im September 1998 den gesamten Warenbestand von
einem inländischen Unternehmer mit Eulan HFL nachbehandeln
ließ; wohingegen die erste Lieferung an Fischer von September
1996 mit dem Mottenschutzmittel Eulan SPA ausgestattet gewesen
war, so ist der einzig sichere Schluss, der daraus zu ziehen
ist, jener, dass die den Ehegatten Fischer im Februar 1999
gelieferte Ware ausreichend mit Insektizid behandelt war. Dem
in der Berufung dazu vertretenen Standpunkt, der Kläger habe
zu spät Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeleitet, ist zu
entgegnen, dass es darauf, ab welchem Zeitpunkt der Kläger
neue Lieferungen bei Einlangen chemisch untersuchen ließ,
überhaupt nicht ankommt, wenn mit der für den Zivilprozess
nötigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
die im Februar 1999 an die Ehegatten Fischer verkaufte Ware
ausreichend mit Insektizid behandelt war.
Richtig ist, dass die Beklagte in ihrem Beweisantrag ON 16
auch vorgebracht hat, dass "die Bestimmung und Konzentration
Besteller herrühren müsse, was sich schon daraus ergebe, dass
Ausrüstungserfordernisse bestünden". Sie übersieht allerdings,
dass ohnehin unstrittig ist, dass der Kläger von seiner
Lieferantin die Ausrüstung der Wolle mit einem bestimmten
Insektizid in einer bestimmten Konzentration verlangte (vgl US
6: "Der Kläger wünschte dabei die Verwendung des Mittels Eulan
SPA in einer Konzentration von 0,6 %."), sodass die Beiziehung
eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung
in Gebäuden zum Beweis dieser Tatsache nicht notwendig war.
Soweit die Beklagte im Weiteren argumentiert, das Erstgericht
habe sich nicht mit der in englischer Sprache gehaltenen Seite
4 in Beilage ./B begnügen dürfen, übersieht sie, dass sie in
erster Instanz den Sachverständigenbeweis nicht zur Frage
beantragte, welches Insektizid in welcher Konzentration für
welche Länder nach dem seinerzeitigen Stand der Technik
anzuwenden gewesen wäre, um Schutz vor Mottenbefall zu
gewährleisten. Im Gegenteil hat sie zur Richtigkeit der von
der Klägerin vorgelegten Beilage ./B - dabei handelt es sich
um Rechnungen von William Baker Ltd. vom 14.5. und 7.6.1996
samt einer Bestätigung der Wäscherei Fitzgerald vom 10.6.1996,
wonach die Wolle mit einer 100%igen Lösung von Eulan ETS zu 1
% des Warengewichts behandelt worden war, und [als Seite 4]
Wollsekretariats - auf das eigene Vorbringen verwiesen (vgl
Streitverhandlungsprotokoll vom 5.2.2007, ON 7/2). Diese
Empfehlungen des Internationalen Wollsekretariats von Oktober
1994 lauten - wie vom Erstgericht auch in US 6 zutreffend
festgestellt - dahin, dass die Insektizide Eulan ETS und Eulan
SPA der Pharma AG in allen Ländern (mit Ausnahme Australiens,
Neuseelands und Südafrikas) mit gemäßigtem Klima in einer
Konzentration von 0,036 empfohlen wurden. Ein anders lautendes
Vorbringen hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf Seite 84 des
Sachverständigen, wonach die "absolute Mindestmenge für
Mottenschutz bei 0,035 % Eulan SPA 01 oder Eulan ETS 01 auf
der Ware" liege. Hinzuweisen ist auch auf das Schreiben der
Pharma AG vom 26.10.1998 an den Kläger (Beilage ./36 neu =
Beilage ./39 alt), in dem auf angefügte Tabellen des "IWS",
also des Internationalen Wollsekretariats, verwiesen und
festgehalten wird, dass die aktuelle "IWS-Broschüre" von
Beweisergebnisse zeigt die Maßgeblichkeit der Seite 4 der
Beilage ./B, weshalb das Erstgericht diese zu Recht seinen
Tatsachengrundlagen zugrunde gelegt hat.
Somit leidet das erstinstanzliche Verfahren nicht an dem
Auf den im Weiteren behaupteten Verfahrensmangel wird bei
Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung nur dann dem
zumindest deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete
Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen
Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung
begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und
Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre
(Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 467 ZPO Rz 40; Kodek in
Rechberger3 § 471 ZPO Rz 8). Festzuhalten ist weiters, dass der
geltend gemachte Berufungsgrund nicht schon dann vorliegt,
wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch
Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Der
Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das
Feststellungen gelangt, unterlässt; wenn sich die getroffenen
Schlussfolgerungen des Erstgerichtes gründen oder wenn die
Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das
Berufungsgericht hat im Zuge der Feststellungsrüge immer nur
zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen
Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat,
nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr
sind (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 146; Kodek
aaO § 482 ZPO Rz 3). Eine unschlüssige oder unrichtige
Würdigung der Beweisergebnisse liegt nicht vor, wenn das
Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der
anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3
ZPO nachkommt und dabei die Gründe darlegt, aus denen es die
festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete
Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (Rechberger in
Fasching/Konecny2 III § 272 ZPO Rz 11 mwN). Die Erledigung
einer Feststellungsrüge durch das Berufungsgericht erfordert
Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen, wobei auch
eine knappe Begründung genügt, es also nicht erforderlich ist,
auseinanderzusetzen. Es können daher Umstände unerwähnt
bleiben, die noch hätten erwähnt werden können, oder
Erwägungen, die noch möglich gewesen wären, nicht angestellt
Berufungsgerichtes dargelegt werden (Zechner aaO Rz 145 mit
zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; RIS-Justiz
RS0043371; RS0043268; RS0043162; 6 Ob 63/04i).
Im Einzelnen ist zu den Argumenten der Feststellungsrüge
Zunächst (in Seite 11 bis 15 der Berufung) bekämpft die
Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach -
zusammengefasst - der Kläger erstmals am 6.3.2002 über Anraten
des Rechtsvertreters Mag. Gergely, nicht aber bereits früher,
und zwar weder gegenüber den Ehegatten Fischer noch gegenüber
deren Rechtsvertretern, ein Anerkenntnis seiner Haftung
abgegeben hat. Ersatzlos zu eliminieren sei die Feststellung,
wonach der Rechtsvertreter der Ehegatten Fischer anlässlich
der Befundaufnahmen vom 6.2. und 6.3.2002 den Kläger mehrmals
auf Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses drängte, dies jedoch
vom Kläger noch am 6.2.2002 abgelehnt wurde. Begehrt wird eine
Ersatzfeststellung, wonach der Kläger gegenüber den Ehegatten
Verbesserungszusage erklärt habe. Zur Begründung verweist die
Beklagte einerseits auf ein Schreiben des Klägers vom
27.12.2001 an die Rechtsvertreter der Ehegatten Fischer (Seite
70 des schriftlichen Befundberichtes des Sachverständigen
Konrad vom 11.4.2002 im Beweissicherungsverfahren 7 Nc 36/01f
Bezirksmootcourt), die vom Rechtsvertreter der Ehegatten
(insbesondere die Klage zu 18 Cg 42/02c Landesmootcourt) und
schließlich die Angaben des Zeugen Mag. Robert Gergely sowie
die Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Beklagten Dr.
Damit vermag die Beklagte allerdings keine Umstände
aufzuzeigen, die die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die
darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen ernstlich in Frage
stellen könnten. Das Erstgericht hat die dazu vorliegenden
vollinhaltlich beizutreten ist. Zu dem darin nicht erwähnten,
aber nunmehr in der Berufung der Beklagten ins Treffen
geführten, im Beweissicherungsakt 7 Nc 36/01f Bezirksmootcourt
liegenden Schreiben des Klägers vom 27.12.2001, in dem der
Kläger den Rechtsvertretern der Ehegatten Fischer unter
Sanierungsvorschlag unterbreitete, der allerdings erst die
Aufbringung eines Insektizids beinhaltete, ist zu sagen, dass
dieses Lösungsangebot des Klägers den Rechtsstandpunkt der
Beklagten schon deshalb nicht zu stützen vermag, hat sie doch
in erster Instanz damit argumentiert, der Kläger habe bereits
vor der ersten Beratung durch Dr. Lechner am 24.8.2001 den
Beratungsgespräch eine allfällige Ablehnung der Haftung nicht
zur Diskussion gestanden sei. Entscheidend ist daher, ob
treffen sind, die rechtlich als konstitutives Anerkenntnis des
Klägers im Sinne eines selbständigen Verpflichtungsgrundes
(vgl für viele Neumayr in KBB2 § 1375 ABGB Rz 2ff mwN) vor der
ersten Befassung der Beklagten im August 2001 zu werten sind.
Maßgeblich sind dabei vor allem die Aussagen der Zeugen
Andreas und Isabella Fischer, denen schon deshalb erhöhte
Beweiskraft zukommt, weil sie kein wirtschaftliches Interesse
am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Der Zeuge Andreas
Fischer schilderte, bei seinem Anruf im Sommer 2001 habe der
Kläger geäußert, er könne sich den Mottenbefall nicht
vorstellen, er werde jedoch vorbeischauen. Anlässlich seines
Besuches habe er erklärt, man müsse sich die Sache zunächst
anschauen; eine Zusage habe der Kläger damals nicht gemacht.
Die Haltung des Klägers sei grundsätzlich in Ordnung gewesen,
weil er gekommen sei, sich die Sache angeschaut und auch
Beweissicherungsantrages - in dem auf ein Anerkenntnis des
Klägers Bezug genommen wird - gab der Zeuge an, der Kläger
habe nichts zugesichert (ON 18/2 bis 4). Damit übereinstimmend
deponierte die Zeugin Isabella Fischer, der Kläger habe ihnen
gegenüber vor Einleitung von gerichtlichen Verfahren seine
Haftung nicht anerkannt. Er habe nicht gesagt, dass dies seine
Schuld sei. Er habe zugesagt, zu kommen und sich die Sache
anzusehen. Damit habe er ein ordentliches Verhalten gezeigt,
wenn er "natürlich nicht hoch erfreut" gewesen sei. Bei seinem
Besuch im September 2001 habe er gesagt, die Sache müsse
überprüft werden. Es sei klar gewesen, dass er nicht sage,
dass er die Sache richten werde. Das Verhalten des Klägers sei
für sie im Moment ausreichend gewesen (ON 18/5). Von
wesentlicher Bedeutung ist schließlich auch noch der Inhalt
des Aktenvermerkes Beilage ./A, den Dr. Lechner über die
Unterredung vom 24.8.2001 mit dem Kläger und dessen Ehefrau
Elfriede Bauer anfertigte, worin mit keinem Wort erwähnt wird,
der Mandant habe erklärt, bereits seine Haftung anerkannt zu
haben. Vielmehr findet sich unter Punkt 10.) die in Seite 9
dieser Entscheidung wiedergegebene rechtliche Bewertung der
Situation durch Dr. Lechner. Wenn das Erstgericht bei dieser
(insbesondere) beim Telefonat mit Andreas Fischer seine
Haftungsverpflichtung nicht anerkannt zu haben (ON 18/10),
sondern erst im Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren
über Anraten des Mag. Gergely beim zweiten Termin mit dem
Sachverständigen (ON 18/12), so erachtet das Berufungsgericht
dies als unbedenklich. Es ist im Weiteren die Auffassung des
Erstgerichtes zu teilen, den Angaben des Geschäftsführers der
Klägerin, Dr. Lechner, und des Zeugen Mag. Georg Lechner komme
geringere Glaubwürdigkeit zu und es ergebe sich der Verdacht,
die Beklagte sei offensichtlich bemüht gewesen, dem Kläger ein
bereits vor Befassung der Beklagten gegenüber den Ehegatten
allfällige Problematiken bezüglich der bei der Besprechung am
24.8.2001 abgegebenen rechtlichen Beurteilung entkräften zu
können (US 18). Die Darstellung des Dr. Lechner, er habe das
ihm vom Kläger geschilderte Haftungsanerkenntnis deshalb nicht
in den Aktenvermerk Beilage ./A aufgenommen, um seine
Mitarbeiter bei der nachfolgenden Bearbeitung und rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes nicht festzulegen, ist ebenso
wenig plausibel wie die Darstellung des Zeugen Mag. Gergely,
er habe in der Korrespondenz im Jahr 2003 mit den zu diesem
Zeitpunkt schon vom Kläger beigezogenen Rechtsanwälten Dr.
Paul Felderer und Dr. Renate Weiß deshalb das Anerkenntnis des
Klägers nicht erwähnt, weil er zu diesem Zeitpunkt wegen der
Infragestellung der von der Beklagten gesetzten rechtlichen
Schritte dieses offensichtlich vergessen habe, weil er "damals
nicht mehr so motiviert gewesen sei, diesbezüglich genau zu
recherchieren" (ON 14/5f). Wie das Erstgericht zutreffend
aufgezeigt hat, wäre allerdings nichts naheliegender gewesen,
als die von Dr. Felderer im Schreiben vom 10.10.2003
aufgeworfenen Fragen (Beilage ./O) mit dem Hinweis auf ein vom
Kläger verbindlich abgegebenes Anerkenntnis zu beantworten,
weil sich dann die Fragen nach Überlegungen und Strategien
bezüglich des Vergleiches mit der Familie Fischer und dem
allfälligen Fristablauf von Gewährleistungsrechten erübrigt
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom
Unbedenklichkeit der bekämpften Tatsachenfeststellung des
Soweit damit im Zusammenhang die Feststellung bekämpft
wird (Seite 16 der Berufung), dass sich der Kläger gegenüber
Andreas Fischer Anfang August 2001 telefonisch dahin geäußert
hat, er könne sich den Mottenbefall nicht vorstellen; und dazu
die Ersatzfeststellung begehrt wird, der Kläger habe sofort
gewusst, dass es schon vorher einen derartigen Fall gegeben
ausgestattet habe; ist zu sagen, dass die gewünschte
Ersatzfeststellung nicht zwingend auf ein vor Befassung der
Haftungsanerkenntnis des Klägers schließen lässt. Zudem
bestand - wie die Berufung richtig argumentiert - die
Befürchtung, angesichts der Ausstattung vieler Häuser mit
derartigen Dämmstoffen durch den Kläger, es könnte das "Schiff
untergegangen" sein, wie die Zeugin Elfriede Bauer deponierte
entspricht nun das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des
Klägers, nämlich einerseits zur Klärung der Sachlage bei den
reklamierenden Kunden Proben zu entnehmen und andererseits zur
Klärung der Rechtslage anwaltlichen Rat zu suchen, der
Lebenserfahrung mehr als die Abgabe eines konstitutiven
Anerkenntnisses noch vor einer juristischen Beratung.
Ferner bekämpft die Beklagte die Feststellung des
Erstgerichtes, dass der Kläger auch im Fall der Hauptschule
Schwaz aufgrund der zuvor von der Beklagten erfolgten
Rechtsbelehrung, es bestünde eine Haftung für 30 Jahre,
Sanierung zusagte (Seite 15 der Berufung). Begehrt wird eine
Feststellung, dass der Kläger im Fall der Hauptschule Schwaz
mit Ausnahme der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens vor
dem Bezirksmootcourt nicht von der Beklagten beraten worden
sei. Abgesehen davon, dass die Berufung insoweit nicht dem
Gesetz gemäß ausgeführt ist, als nicht dargelegt wird, aus
unschlüssig sein soll, ergibt sich diese Feststellung zwanglos
und lebensnah aus der Parteienvernehmung des Klägers (ON
18/14), er sei im Fall der Hauptschule Schwaz deshalb tätig
geworden, weil er die Information erhalten habe, er würde 30
Jahre lang haften. Der Ursachenzusammenhang zwischen der
Beratung der Beklagten und dem Tätigwerden des Klägers liegt
somit auf der Hand. Unterstrichen wird dies noch dadurch, dass
- wie vom Erstgericht festgestellt und in der Berufung auch
zugestanden - das Beweissicherungsverfahren 24 Nc 7/03d des
Bezirksmootcourts über Anraten des damaligen Geschäftsführers
der Beklagten Mag. Gergely mit Eingabe vom 18.7.2003
eingeleitet und mit der Notwendigkeit der Vorbereitung
allfälliger Regressschritte gegenüber der Antragsgegnerin
Zuletzt widmet sich die Feststellungsrüge (Seite 16 bis 22
der Berufung) einer Reihe von Tatsachenfeststellungen des
Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Imprägnierung der bei
William Baker Ltd. bezogenen Schafwolle.
Hier ist erläuternd vorauszuschicken, dass zwischen den
Insektiziden Eulan ETS und Eulan SPA einerseits und den den
Wirkstoff Sulcofuron (Fraßgift) enthaltenden Insektiziden
Eulan HFL, Eulan HFC und Eulan CA 41102 andererseits zu
unterscheiden ist. Nach unwidersprochenen Ergebnissen des
Beweisverfahrens hat der Kläger am 18.9.2001 im Haus Fischer
Deckenisolierung) und 1809KK (aus der Fußbodenisolierung)
bezeichnet. Unbekämpft festgestellt hat das Erstgericht, dass
der Kläger im Jahr 1996 die Verwendung des Mittels Eulan SPA
Untersuchungen der Pharma AG ergaben für das Muster 1809K
Werte von 0,0318 % Permethrin und 0,002 % Eulan HFL (also
Sulcofuron), für das Muster 1809KK dagegen eine verschwindende
Menge von 0,0014 % Trans-Permethrin, jedoch 2,2 % Eulan HFL
(also Sulcofuron) Beilagen ./F und ./G). Dies übersieht die
Beklagte, wenn sie in Seite 16 4. Absatz die Feststellung
bekämpft, dass die Lieferung von Februar 1999 an die Ehegatten
Fischer eine Konzentration von 2,2 % Eulan HFL aufwies.
Zur bekämpften Feststellung, wonach der Kläger die im
Lager befindliche Wolle nach dem Mottenbefall im September
1998 nachträglich imprägnieren ließ, führt die Beklagte aus,
der Kläger habe den einfachsten Nachweis dieser Behauptung,
ordnungsgemäß ausgeführt ist (8 Ob 337/97k). Hinzu kommt, dass
die Zivilprozessordnung feste Beweisregeln nicht kennt, im
Gegenteil vom Prinzip der freien Beweiswürdigung des Richters
beherrscht wird, sodass die Nichtvorlage einer Rechnung
angesichts der im Gegensatz zum Standpunkt der Beklagten
Elfriede Bauer (ON 18/7) nicht dagegen spricht, dass die im
Lager vorhandene Ware bei einem inländischen Unternehmen
nachimprägniert wurde. Bei lebensnaher Betrachtung ist es mehr
als nachvollziehbar, dass im Unternehmen des Klägers danach
getrachtet wurde, noch vorhandene Vorräte nicht nur zum Schutz
ausreichend gegen Mottenbefall zu sichern.
Rechtlich nicht relevant ist die Feststellung, wonach die
im Februar 1999 den Ehegatten Fischer verkaufte Wolle auch aus
einer Lieferung eines Nachfolgelieferanten stammen könnte, hat
das Erstgericht im Zuge dieses Feststellungskomplexes doch als
mögliche Alternative auch eine Herkunft aus der von William
Baker Ltd. bezogenen und nachträglich imprägnierten Wolle
angeführt und dies in seiner Beweiswürdigung auch begründet.
Angesichts der unbedenklichen, vom Insektizidhersteller,
der Pharma AG, stammenden Schreiben vom 10.10. und 10.12.2001
(Beilagen ./F und ./G), denen - wie bereits erläutert - zu
entnehmen ist, dass eine der beiden am 18.9.2001 im Haus
Fischer gezogenen Proben 0,0318 % Permethrin (also Eulan SPA
oder Eulan ETS) enthielt, die andere hingegen 2,2 % Eulan HFL
(mit dem Fraßgift Sulcofuron) ist nicht verständlich, auf
welcher Grundlage die Beklagte eine Non-liquet-Feststellung
über die Konzentration oder den Insektizidtyp des im Oktober
1996 und im Februar 1999 an die Ehegatten Fischer gelieferten
Materials wünscht (Seite 17 vorletzter Absatz der Berufung).
Auf Grundlage dieser beiden Urkunden ist die des Weiteren
Fußbodenbereich ausreichend und das Material im Deckenbereich
zu wenig imprägniert war, unbedenklich.
Wie bei Behandlung der Verfahrensrüge bereits dargelegt,
entspricht die weitere bekämpfte Feststellung, dass seit
Oktober 1994 vom Internationalen Wollsekretariat für das
Mittel Eulan SPA beim Verkauf der Wolle in der Zone 2 (alle
Länder außer Australien) eine Konzentration von 0,036 % als
Mindestkonzentration vorgeschlagen wurde, nicht nur der Seite
4 der Beilage ./B, sondern auch den bereits zitierten
Mitteilungen der Herstellerfirma Pharma AG (Seite 84 des
Gutachtens Konrad ON 11 in 18 Cg 42/02c Landesmootcourt; sowie
Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, dass der
Kläger (im Jahr 1996) vom Lieferanten William Baker Ltd.
schriftlichen Nachweis der tatsächlichen Behandlung der Wolle
zahlreichen vorgelegten Rechnungen der William Baker Ltd. an
den Kläger, denen entsprechende Zertifikate der Fitzgerald &
Son Ltd. angeschlossen sind (vgl Beilage ./2 neu = Beilage
./42 alt, Beilage ./7 neu = Beilage ./43 alt, Beilage ./13 neu
= Beilage ./44 alt, Beilage ./15 neu = ./45 alt, Beilage ./16
neu = ./46 alt ua) sowie der Parteienvernehmung des Klägers
(ON 18/8) unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
erst nach dem Mottenbefall im eigenen Lager von seiner
Lieferantin entsprechende schriftliche Nachweise verlangt
hätte, sind im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht
Dass, wie die Beklagte festzustellen wünscht, im Schreiben
des Klägers an die Pharma AG vom 9.8.1996 (Beilage ./4 = ./2
alt) und dem Antwortschreiben der Pharma AG vom 19.8.1996
(Beilage ./6 neu = ./3 alt) auf die notwendige Konzentration
der Insektizide nicht Bezug genommen wird, ist vor dem
Hintergrund verständlich, dass es dem Kläger bei diesem
Vorgang um die Abklärung der Unterschiede zwischen den
Mottenschutzmitteln Eulan ETS, Eulan SPA und Eulan HSC ging,
um "kompetent auf Kundenanfragen antworten zu können" und -
wie er in seiner Parteienvernehmung ON 18/9 erläutert - dem
Vorwurf eines Mitbewerbers zu begegnen, das Mittel HFC bzw.
HFL sei besser geeignet (als ETS bzw. SPA).
Das im Schreiben des Vertreters der William Baker Ltd.,
Henning Wolf, vom 19.11.1996 (Beilage ./14 neu = ./8 alt) nur
generell auf eine Vorgabe des Mittels "Eulan" Bezug genommen
wird, lässt im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten keinen
zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger nicht eine
konkrete Konzentration - wie vom Erstgericht festgestellt 0,6
% Eulan SPA - gefordert hätte, wobei in diesem Zusammenhang
auch von Interesse ist, dass die Beklagte selbst vorgebracht
hat (Schriftsatz ON 5/6), den Rechnungen der William Baker
Ltd. vom 7.6.1996 und 27.8.1996 seien Bestätigungen über eine
Ausrüstung mit 1 % Eulan ETS angeschlossen gewesen.
Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, wonach die
Klägerin noch im Jahr 1998 ein Qualitätssicherungssystem
einführte, findet ihre unbedenkliche Grundlage in den Angaben
der Zeugin Elfriede Bauer, es sei möglich, dass dies ab Herbst
1998 angewendet worden sei (ON 14/15). Selbst wenn in einem E-
Mail der Elfriede Bauer vom 9.5.2003 als Zeitpunkt der
Einführung der Qualitätsstandards 1999 genannt wird, so
spricht dies ebenso wenig wie die von der Beklagten begehrte
Ersatzfeststellung (Seite 19 2. Absatz der Berufung), wonach
die Qualitätssicherung 1999 eingeführt worden sei, dagegen,
dass bereits vor der Lieferung an die Ehegatten Fischer im
Februar 1999 derartige Sicherungsmaßnahmen angewandt wurden.
Überdies kommt es - wie bereits dargelegt - darauf im
Zusammenhang mit der zweiten Lieferung an Fischer nicht
Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen
ist, dass diese ohnehin ausreichend, nämlich mit 2,2 % Eulan
HFL, mit Mottenschutz ausgerüstet war. Nicht ersichtlich ist
die Relevanz der Frage, ob das "beidseitige Besäumen" erst
2000 eingeführt wurde oder bereits früher, würde auch durch
eine derartige Bearbeitung der Wolle keine Änderung ihrer
Zweckbestimmung und Brauchbarkeit bzw. Verwendung bewirken und
damit den Kläger nicht zum Hersteller im Sinn des § 3 PHG
übermittelten Bestätigungen der Wäscherei Fitzgerald & Son
Ltd. im Zeitraum Mai bis August 1996 eine Verwendung des
Mittels Eulan ETS mit einer Konzentration von 1 % ergaben,
finden ihre unbedenkliche Grundlage in den Rechnungen samt
angeschlossenen Bestätigungen Beilagen ./2 neu = 42 alt und
./7 neu = ./43 alt, wie dies - wie schon erwähnt - im eigenen
Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz ON 5/6) eingeräumt wird.
Den Bestätigungen ist im Gegensatz zur Argumentation der
Beklagten nicht etwa zu entnehmen, die Wolle wäre mit 1 %-igem
Eulan ETS behandelt worden; vielmehr wurde bestätigt, dass die
Wolle mit einer 100%igen Lösung von Eulan ETS zu 1 % des
Warengewichts behandelt wurde. Dies kann sprachlich nicht
anders interpretiert werden als eine Konzentration von 1 %
Eulan ETS in Bezug auf das Warengewicht.
Schließlich wird die Feststellung bekämpft, dass der
Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass die ihm erteilte
Rechtsbelehrung nicht richtig war, Sanierungen in den Fällen
Fischer und Hauptschule Schwaz jedenfalls nicht im tatsächlich
stattgehabten Ausmaß durchgeführt hätte, sondern allenfalls
Kulanzvereinbarungen (Zurverfügungstellung von Dämmmaterial)
mit den Kunden zu treffen versucht hätte. Diese Feststellung
Parteienvernehmung des Klägers (ON 18/15f) und hält einer
lebensnahen Betrachtung stand. Denn es kann wohl nicht
ernsthaft angenommen werden, der Kläger hätte bei einer
Rechtsbelehrung, in der seine Haftungsverpflichtung verneint
Sanierungskosten, Sachverständigengebühren und gegnerischen
Rechtsvertretungskosten bezahlt oder im Zusammenhang mit der
Hauptschule Schwaz rund € 18.500,-- an Sanierungskosten und
Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufgewandt. Es ist daher
nicht ersichtlich, auf welcher Beweisgrundlage die gewünschte
Feststellung getroffen werden sollte, der Kläger hätte auch im
Fall der Hauptschule Schwaz unabhängig von der Rechtsberatung
der Beklagten "ordnungsgemäß" saniert. Ob die dem Kläger von
der Beklagten erteilte Rechtsbelehrung richtig war oder nicht,
ist dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen und
einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich.
Was die zuletzt begehrten "ergänzenden Feststellungen" in
Richtung einer unzureichenden Befassung mit der Kontrolle der
den Rechnungen beigelegten Zertifikaten bis zum Mottenbefall
im eigenen Lager anlangt, hat das Erstgericht andere als die
Feststellungsrüge zu bekämpfen gewesen wären. Soweit sie in
den vorgehenden Ausführungen der Feststellungsrüge bekämpft
wurden, hat eine Befassung mit diesen Argumenten bereits im
Rahmen der Behandlung der Feststellungsrüge stattgefunden.
Richtig ist, dass verschiedene Bestätigungen insofern nicht
der Vorgabe des Klägers (Eulan SPA) entsprachen, als darin das
Insektizid Eulan ETS angeführt wird, doch entsprechen diese
Wollsekretariats per Oktober 1994 (Seite 4 in Beilage ./B)
waren beide Mittel in derselben Konzentration (0,036 %)
aufzubringen. Die von der Beklagten ins Treffen geführte
Passage des Schreibens des Klägers an Henning Wolf vom
27.10.1998 (Beilage ./37 neu = ./30 alt) bezieht sich auf
Lieferungen ab 4.11.1996 und betreffen somit den ersten
Verkauf an Fischer (September 1996) nicht. Weiters ist dem von
der Beklagten angeführten Schreiben des Klägers vom 27.10.1998
an Henning Wolf zu entnehmen, dass ihm vor dem Mottenbefall im
eigenen Lager im September 1998 nicht bekannt war, dass
Fitzgerald & Son Ltd. das Insektizid "nicht homogen auf die
Faser aufbringen" könne, sodass nicht ersichtlich ist, welchen
Vorwurf die Beklagte daraus abzuleiten versucht, zumal - wie
bei Darlegung der rechtlichen Erwägungen dargelegt werden wird
- davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm vorgelegten
Bestätigungen der Fitzgerald & Son Ltd. nicht verpflichtet
war, die ihm von William Baker Ltd. gelieferte Ware
stichprobenweise zur chemischen Analyse einzusenden, wie er
Zusammenfassend ist somit zur Feststellungsrüge der
Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht aufgezeigt werden. Das
Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des
nachvollziehbaren Beweiswürdigung, die auch keine Widersprüche
in sich aufweist und als lebensnah zu bezeichnen ist.
Es ist zweckmäßig, die folgenden rechtlichen Überlegungen
Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten
ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den in
erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung (RAO),
hilfsweise die Bestimmungen des ABGB für die Bevollmächtigung
anzuwenden sind (Völkl/Völkl in ÖJZ 1998, 906; 2 Ob 224/97y).
Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte
seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese
verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag
aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen
(4 Ob 607/98; 2 Ob 224/97y ua). Dementsprechend hat der
Rechtsanwalt nach § 1299 ABGB Nachlässigkeit bei der Besorgung
der ihm übertragenen Aufgaben und das Nichterkennen der für
die Ausübung seines Berufes erforderlichen Kenntnisse zu
vertreten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der
eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung
seines Mandanten (6 Ob 226/97x; 7 Ob 316/01y; RIS-Justiz
RS0038682), hat doch der Rechtsanwalt alle zur Vermeidung
Maßnahmen zu treffen (9 Ob 327/97x; 7 Ob 316/01y; RIS-Justiz
RS0026535). Aus § 9 RAO iVm § 1009 ABGB ergeben sich für den
Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-,
Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der
Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht
zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (2 Ob 224/97y;
6 Ob 292/00k; 7 Ob 316/01y; RIS-Justiz RS0112203). Nach
ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten eines Anwaltes nicht überspannt und von ihm
nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die seine
RS0026535). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen,
dass dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor
Nachteilen zu schützen, und daher alle zur Wahrung der
Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen
Schritte zu unternehmen (stRsp: für viele 6 Ob 740/87 mwN).
Der Rechtsanwalt ist somit verpflichtet, die von ihm
vertretene, meist rechtsunkundige Partei in rechtlicher
Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung
Sorge zu tragen (SZ 46/66; 1 Ob 516/89 uva). Der Anwalt als
Rechtsvertreter hat grundsätzlich die Aufgabe, den an ihn
herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen
und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur
unternehmen (RIS-Justiz RS0026566). Der Rechtsanwalt muss auch
bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen
Sachverhaltes zu befragen, weil keineswegs erwartet werden
darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von
sich aus mitteilt (2 Ob 44/89 = RIS-Justiz RS0038682 [T1];
6 Ob 740/87 = RIS-Justiz RS0026566 [T2]). Ein Schaden des
Mandanten bei Vernachlässigung dieser Pflichten tritt aber nur
dann ein, wenn bei entsprechender Aufklärung oder bei
sorgfältiger Durchführung der dem Rechtsanwalt erteilten
Aufträge ein anderer Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Der
infolge mangelnder Aufklärung unterbliebene Prozess oder der
Erfolg eines aus Verschulden des Rechtsanwaltes unterbliebenen
Rechtsmittels ist daher hypothetisch nachzuvollziehen. Es ist
dabei zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RZ 1977/27; SZ 56/181;
6 Ob 740/87 ua; RIS-Justiz RS0022706). Rechtsanwälte schulden
Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung
besteht im Fall solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der
Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen
Schadens vom Kläger zu beweisen (1 Ob 87/99x). Der Kläger ist
somit für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei
einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des
Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700).
Die Beklagte vertritt in ihrer Rechtsrüge erkennbar den
Standpunkt, ihre Rechtsberatung sei richtig gewesen, weil der
allgemeinem Schadenersatzrecht gehaftet hätte.
Den Ausführungen des Erstgerichtes ist grundsätzlich
Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe sich
mottenresistentes Material zu liefern. Seine Lieferantin sei
zuzurechnen, er habe für ihr Verschulden zu haften. Darüber
hinaus hätte der Kläger den Ehegatten Fischer auch wegen
Produktbeobachtungspflicht gehaftet. Schließlich sei ihm auch
vorzuwerfen, dass er nicht von Anfang an, also ab 1996,
bereits die später eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen
unzureichend behandelter Wolle hätte bei der Überprüfung
einlangender Ware erhöhte Sorgfalt angewendet werden müssen.
Was zunächst eine Haftung des Klägers im Rahmen des
Erfüllungsgehilfe ist, wer zur Erfüllung einer bereits
bestehenden Sonderverbindung eingesetzt wird (Karner in KBB3,
§ 1313a ABGB mwN). Auch selbständige Unternehmer können
Erfüllungsgehilfen sein, wobei es nur darauf ankommt, dass der
Unternehmer vom Geschäftsherrn zur Erfüllung herangezogen
wurde. Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung des
Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen
Erfüllungsgehilfe des Produzenten (Karner aaO, Rz 4 mwN aus
So hat der Oberste Gerichtshof in der von der Beklagten
ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 265/03g festgehalten,
dass der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhafte
Teile nicht selbst erzeugte, im Allgemeinen nur dann haftbar
ist, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht
ausreichend kontrollierte oder den Zulieferer nicht sorgfältig
auswählte, weshalb der Endhersteller wegen eines bei der
Produktion selbst unterlaufenen Mangels gewöhnlich nicht in
Anspruch genommen werden könne. Im Anlassfall wurde deshalb
Vertragsinhalt die „Abdichtung eines Hallenschwimmbadbeckens"
war, sodass der Werkunternehmer sich nicht nur zu einer
Werkleistung verpflichtete, sondern auch zur Bereitstellung
eines geeigneten Produktes eines selbständigen, weisungsfreien
Dritten, den er in die Leistungserbringung einbezog (vgl dazu
allerdings auf den vorliegenden, anders gelagerten Sachverhalt
nicht übertragbar, war der Kläger doch seinen Kunden gegenüber
nicht zu Werkleistungen oder zur Herstellung verpflichtet,
sondern lediglich zur Übergabe grundsätzlich geeigneter Ware
(vgl RIS-Justiz RS0022662). Der Kläger haftete daher nicht iSd
§ 1313a ABGB für Verschulden seiner Lieferantin.
Den Kläger traf aber eine Pflicht zur Kontrolle der
gehandelten Ware. Für den Sorgfaltsmaßstab ist § 1299 ABGB
maßgebend, wobei das Ausmaß der Sorgfaltspflicht nicht
überspannt werden darf. Insbesondere muss nicht jeder einzelne
Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der
Produktion treffen (vgl RIS-Justiz RS0026094). In diesem Sinn
hat etwa der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung
7 Ob 2361/6y festgehalten, es hieße die Sorgfaltspflicht des
Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt,
die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften
(Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren
durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Mangels besonderer
Umstände oder konkreter Verdachtsmomente müsse der Händler
sich auf die Auskunft des Produzenten verlassen können.
Lieferantin gelieferten Ware. Bei Abweichungen von den von ihm
erteilten Vorgaben holte er Erkundigungen bei der Herstellerin
des Mottenschutzmittels ein, woraus sich ergab, dass das
verwendete Produkt dem von ihm - entsprechend den Empfehlungen
des Internationalen Wollsekretariats - gewünschten Mittel
Konzentration gewährleistet sei, war dem Kläger zum Zeitpunkt
des Verkaufes in beiden hier gegenständlichen Geschäftsfällen
nicht bekannt, sondern wurde ihm von der Herstellerin des
Mottenschutzmittels erst nach September 1998 mitgeteilt. Bis
zum Auftreten des Mottenbefalls im eigenen Lager im September
1998 bestand für den Kläger kein Anlass, die ihm von seiner
Lieferantin zur Verfügung gestellten Bestätigungen betreffend
die Imprägnierung der Ware in Zweifel zu ziehen. Bis dahin war
daher von ihm nicht zu verlangen, jede Lieferung einer
Kontrolle durch chemische Überprüfung zu unterziehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch
Unzuverlässigkeit der ausgestellten Bestätigungen verkaufte
Ware nachträglich zu kontrollieren. In der von der Beklagten
ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 309/99a hätte die
Lieferantin vier Monate vor dem Unfall anlässlich einer
Prüfung des Vertragsgegenstandes den zusätzlichen Einbau von
nachvertraglichen Kontakts zwischen dem Kläger und seinen
Abnehmern ist die genannte Entscheidung nicht auf den
vorliegenden Fall übertragbar. Hinzu kommt, dass nach dem
nachträgliche Kontrolle die später im Zusammenhang mit der
Beseitigung der Isolierung und dem Einbau einer neuen
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte
den Kläger darüber aufklären hätte müssen, dass er aus dem
Titel des Schadenersatzes nicht in Anspruch genommen werden
konnte, und ihm auch nicht zur Abgabe eines Anerkenntnisses
Gemäß § 1 Abs 1 PHG 1988 in der zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens (1996 und 1998) geltenden Fassung haften
primär der Unternehmer, der das schadensstiftende fehlerhafte
Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (Z 1)
sowie der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen
Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht
gehörte, scheidet eine Inanspruchnahme des Klägers als
Importeur aus. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger als
Produzent (Erzeuger, Hersteller) iSd § 1 Abs 1 Z 1 PHG
anzusehen ist. Nach § 3 PHG ist Hersteller im Sinn des
§ 1 Abs 1 Z 1 leg. cit. derjenige, der das Endprodukt, einen
Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der
als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke
oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
Hersteller ist somit in erster Linie der Erzeuger eines
Produkts iSd § 4 PHG, nicht aber Personen, die an einer
körperlichen Sache bloß Arbeiten verrichten, die nicht in
deren Herstellung bestehen (Welser, PHG [1988] § 3 Rz 3). In
Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Verarbeitung" in
§ 4 zweiter Satz PHG (idF vor der Novelle BGBI I 1999/185)
wird zwischen „Verarbeitung" iSd § 414 ABGB und bloßer
„Bearbeitung" einer Sache iSd § 312 ABGB unterschieden.
Während es bei einer Verarbeitung einer Sache zu einer
rechtserheblichen Wesensveränderung durch Umgestaltung oder
Änderung ihrer äußeren Form und damit zu einer Änderung ihrer
Zweckbestimmung und Brauchbarkeit bzw. Verwendung kommt, damit
also eine „neue" Sache mit anderem Namen entsteht, lässt die
bloße Bearbeitung die Natur und Zweckbestimmung der Sache
unverändert (vgl Barchetti/Formanek, PHG 51 f). In den Bereich
des Bearbeitens gehört das Portionieren, Verpacken und
Abfüllen ansonsten unveränderter Produkte, aber auch das
(Barchetti/Formanek aaO 52; Welser aaO, § 3 Rz 8). In diesem
Sinne zählt zur Bearbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte etwa das Pasteurisieren und Abfüllen von Milch oder
das Waschen von roher Schafwolle, weil in diesen Fällen das
Wesen der Produkte nicht grundlegend verändert wird, während
darstellt (Barchetti/Formanek aaO 65; Preslmayr, PHG [1993]
Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes wurde
im Unternehmen des Klägers die in Ballen verpackt gelieferte
Schafwolle in einem mechanischen Kämmprozess „parallelisiert",
wodurch das Material nicht verändert wurde. Die Schafwolle
wurde weder erwärmt noch gewaschen oder in einer anderen Form
chemisch behandelt. Die dem Kläger angelieferte Schafwolle
könnte auch in ihrem Rohzustand als Dämmmaterial verwendet
werden, was manche Kunden des Klägers auch wünschten. Durch
den Bearbeitungsvorgang im Unternehmen des Klägers wurde die
Schafwolle in eine manchen anderen Anwendern angenehmere und
besser handhabbare Form gebracht, wobei die Wolle je nach
gewünschter Breite abgelegt, zusammengelegt und nachfolgend
aufgerollt wurde. Der Kläger bot die so bearbeitete Schafwolle
in unterschiedlicher Dicke und unterschiedlichen Dämmwerten
an. Dabei war auf der Verpackung die Bezeichnung "Isoalpha"
bzw. "Isobeta" nicht angebracht.
Auf Grundlage der dargelegten rechtlichen Leitlinien war
der Kläger somit nicht als Produzent iSd § 1 Abs 1 Z 1 PHG
anzusehen, hat er die Ware doch nicht im dargelegten Sinn
verarbeitet, sondern bloß bearbeitet. Mangels Anbringung eines
unterscheidungskräftigen Zeichens auf der Verpackung war der
Kläger auch nicht als Anscheinshersteller im Sinn des
§ 3 2.Fall PHG anzusehen. In Betracht käme daher lediglich die
subsidiäre Haftung als Händler iSd § 1 Abs 2 PHG, von der sich
der Kläger allerdings durch Nennung des Erzeugers befreien
vertriebene Ware in Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des
§ 4 Satz 2 PHG 1988 in der damals gültigen Fassung (als
landwirtschaftliches Naturprodukt, das noch keiner ersten
Verarbeitung unterzogen worden war) von der Produkthaftung
ausgenommen war. Der Kläger hätte daher bei umfassender und
richtiger Rechtsbelehrung von der Beklagten darüber aufgeklärt
werden müssen, dass er eine Inanspruchnahme nach dem PHG durch
Nennung des Erzeugers iSd § 1 Abs 2 PHG abwenden konnte. Dass
der Kläger bei einer solchen Rechtsbelehrung kein Anerkenntnis
Von diesen rechtlichen Überlegungen ausgehend leidet das
Beklagten nicht an dem in Seite 6 der Berufung relevierten
Erstgericht für die Parteien überraschend die vom Kläger in
beiden Geschäftsfällen aufgewendeten Beträge als nicht iSd
§ 1 Abs 1 PHG ersatzfähige Sachschäden qualifiziert hat. Denn
darauf, ob überhaupt ersatzfähige Schäden vorlagen, kommt es
bei der hier vertretenen Auffassung, dass der Kläger nicht als
Produzent iSd § 1 Abs 1 Z 1 PHG anzusehen war, nicht mehr
entscheidend an. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die
Schafwolle allenfalls kein Naturprodukt iSd § 4 Abs 2 PHG mehr
darstellte, weil sie vom Lieferanten des Klägers mit
Insektizid behandelt worden war (vgl Seite 7 der Berufung).
Aus den dargelegten Erwägungen war der Berufung ein Erfolg
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen
Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen vor, weil zum Begriff der
Verarbeitung im Sinn des § 4 2.Satz PHG, der für die
Beurteilung der Herstellereigenschaft des Klägers im Sinn der
§§ 1 und 3 PHG entscheidend ist, eine Judikatur des Obersten
Gerichtshofs nicht ersichtlich ist und dieser Rechtsfrage über
den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukommt.
Oberlandes – Mootcourt, Abt. 2, am 18.2.2009 Dr. Franziska Hofer
XII CERTAMEN ATENEO CULTURAL 1° DE MAYO El jurado del XII Certamen de Relatos Cortos convocado por el Ateneo Cultural 1º de Mayo, integrado por: MelianoPeraile, Julia Cela, Manuela Temporelli y José Rodríguez-Tarduchi, hizo públicos, el pasado 10 de junio, los premioscorrespondientes a 2004 que, de entre ciento treinta y seis textos recibidos, recayeron en Un despiste morrocotudo ,
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