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SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Präsident (bis 31.12.2007):
Peter Studer
Schönenstrasse
Postfach
8803 Rüschlikon
E-Mail: studer.pe@bluewin.ch
Jahresbericht 2007 des Schweizer Presserats
an den Stiftungsrat, gemäss Art. 21 des Geschäftsreglements
I. Beschwerdezahlen, Rügegründe
Der Presserat hat sich zum Ziel gesetzt, proaktiv das medienethische Bewusstsein in denRedaktionen zu stärken. Denn er ist überzeugt, dass nur ein solches Fundament jenenMehrwert ermöglicht, der das Überleben von Qualitätsmedien sichert. Defensiv gilt es, durchfreiwillige Selbstregulierung staatlicher Fremdregulierung zuvorzukommen. Deshalb bietet erden Mediennutzern ein Beschwerdesystem an. Die Normen finden sich allein imJournalistenkodex.
Wie es scheint, hat sich die Zahl der Beschwerden, die der Presserat mit begründetenStellungnahmen abschloss, in den letzten sechs Jahren um die 65 eingependelt (mit einemzufallsbedingten «Taucher» 2005). Im Jahr 2007 waren es 63. Ganz oder teilweise rechtgegeben hat der Presserat 25 Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen. Der Befundlautete jeweils, ein angegriffener Medienbericht habe den Journalistenkodex 1999 verletzt.
Die drei häufigsten und annähernd gleich starken Rügegruppen waren: Verletzung desFairnessgebots, Verletzung der Privatsphäre, ungerechtfertigte Namensnennung (je 4 –5). EinThema, das die Kriminalsagas des Jahres 2007 spiegelt: Exzesse im Sex- oder Alkoholbereich– wie gehen Journalisten mit jugendlichen Opfern oder Tätern um? (3). Unter denEinzelfällen befinden sich solche, die das Trennungsgebot zwischen redaktionellem undwerblichem Teil missachten (2).
Bei den abgewiesenen Beschwerden gehen einige zu Unrecht von einer Pflicht des Mediumsaus, eingesandte Leserebriefe abzudrucken. Nicht auszurotten ist offenbar auch die Ansicht,der Presserat verordne eine Objektivitäts- und Ausgewogenheitspflicht. Die Hauptpflichten,die der Journalistenkodex einfordert, sind vielmehr Respekt vor der Privatsphäre, Fairnessund Transparenz. Immer wieder weist der Presserat Beschwerden ab, weil die ParteienGegensätzliches zur Sache behaupten, ohne Beweise auf den Tisch zu legen. Der Presseratselber kann keine Beweise einfordern oder Kontrahenten vorladen.
II. Eine Auswahl von Leitentscheiden
1. Von den weiten Grenzen der Satire- und Kommentarfreiheit
Die «Weltwoche» veröffentlichte eine Kolumne des Schriftstellers Gion Mathias Caveltyunter dem Titel «Im Banne der Nippelgöttin». Die Moderatorin des Leseabends in einerSchweizer Stadt habe ihren Jungautor mit seinem «verkopften» Erstlingswerk eingeführt undsei in solche Begeisterung geraten, dass sich durch ihren Pullover mit zunehmenderDeutlichkeit die Nippel abzeichneten. Bis er, Cavelty, nicht mehr hinzuschauen wagte. DieBeschwerde monierte, Insider wüssten aus der Schilderung der Umstände, um wen es sich beider nichtgenannten Moderatorin handle.
Der Presserat räumte ein, dass er an kommentierende Diskriminierungen keinen «Massstabs ege. Deshalb halte er die «Männerfantasie dieses Kolumnisten» nicht für eine Herabwürdigung des weiblichen Geschlechts, zumal er nicht dieFrau als solche auf ein Sexobjekt reduziere. Problematisch sei es hingegen, das Anschwellender Brustwarzen einer ohne weiteres identifizierbaren Frau während eines öffentlichenAnlasses zu beschreiben. Rüge: Das greife unzulässigerweise in ihre Intimsphäre ein(www.presserat.ch, Stellungnahmen, 2/2007).
2. Zwischen Kulturkritik und Schmähkritik
Christoph Geiser legte seine an der Schwelle der 80er Jahre gefeierten Romane 2006 neu auf–wobei ihm die angesehene NZZ-Kritikerin Beatrice von Matt bescheinigte, sie wirkten «soeindringlich wie damals». Und dann das: Daniel Arnet nannte Geiser in einer «Recherche»(«Facts») unter den zu Unrecht geförderten «Subventionskünstlern». Die Literaturförderungin der Schweiz prämiere «maues Mittelmass», wenig inspirierte Texte ohne Brillanz,randständige, meist linke Gesinnungsprosa ohne nennenswerte Druckauflage. Gerade Geisersei einer der «Lieblinge der Geldverteiler».
Der Presserat anerkennt keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung. Harsche undfragmentarische Kulturkommentare seien zulässig, solange sie als Wertungen erkennbar undin der Herabsetzung nicht krass unfair seien. Hauptziel der Kritik war hier die Förderpraxisder Literaturfördergremien. Der Autor der Kritik habe gerade noch vor der «Schmähkritik»haltgemacht, die –etwa wegen einer Privatfehde –keinen Bezug zum Kritikziel mehraufweise. Beschwerde abgewiesen (50/2007).
3. Autorisierung eines Recherchegesprächs
Wer die Autorisierung eines Recherchegesprächs oder einen letzten Kontakt zusichert, mussdies auch einhalten. Darum ging es in zwei Beschwerden: Nach der Veröffentlichung eines «subjektiv gefärbten» Porträts des abtretenden BernerRegierungsrats Mario Annoni in «Der Bund» beschwerte sich Annoni unter anderem, weil erden Text trotz Zusicherungen nicht rechtzeitig zum Gegenlesen erhalten habe. «Der Bund» begründete dies mit der Abreise des Journalisten in die «Auffahrts»-Kurzferien. So habe erAnnonis Korrekturwünsche leider erst nach der Publikation gesehen.
«einsturzgefährdete» Balkone –was laut Presserat nicht dasselbe ist –beschwerte sich einHorgener Bauunternehmer, einer der mehreren beteiligten «Tages-Anzeiger»-Journalistenhabe ihm eine letzte Kontaktnahme vor der Publikation zugesichert. Diese sei ihm nichtgewährt worden. Der «Tages-Anzeiger» gab die Offerte zu, meinte aber, ein weiterer Kontakthätte «nichts gebracht».
Der Presserat bestand in beiden Fällen darauf, dass eine Redaktion wegen des Berufsansehensalles tun muss, um solche Zusagen wortwörtlich einzuhalten (3/2007, 58/2007).
4. Fairnessprinzip –Anhörung bei schweren Vorwürfen
Wenn eine kritische Investigation ihre Vorwürfe an Dritte auf amtsinterne Vorgänge abstützt,müssen auch die Amtsstellen befragt werden Im «Tages-Anzeiger» warf René Staubli einem Beirat des privaten Büros für SozialexpertisenBASS vor, allzu eng mit Bundesstellen verflochten zu sein. Es ging um Ämter, in denen derBeirat früher oder sogar jetzt noch angestellt war. Im Zentrum des einzigen konkreten Fallsstand eine Bundesstelle, die aber nicht zu Wort kam.
Alex Baur, bekannter Recherchierjournalist im Zürcher Sozialwesen, untersuchte am Beipieldes Asylbewerbers «Churchill» die Praxis der Asylgewährung. «Churchill» hatte sich alspapierloser Aethiopier eingeführt (Gesuch abgewiesen) und sich in einem weiteren Anlauf alsEritreer bezeichnet, der von militärischer Zwangsrekrutierung bedroht sei (Gesucherfolgreich). Baur kritisierte Asylbehörden und eine spezialisierte Anwaltskanzlei. Gegenüberder Behörde stützte er sich teils auf Dokumente, von der Anwaltskanzlei erhielt er eherhinhaltende Briefe.
Der Presserat missbilligte in beiden Fällen, das anvisierte Amt –und, im Fall «Churchill», dieAnwaltskanzlei –hätten mit den Vorwürfen unmittelbar vor der Publikation konfrontiertwerden müssen; das verlange das Fairnessprinzip (23/2007, 60/2007).
Vorsicht
Verdachtsberichterstattung
gegenüber
Gefängnisinsassen
Mehrere Zeitungen berichteten über einen verwahrten Sexualtäter, der im Urlaub mitNötigungsversuchen aktenkundig wurde. Die «NZZ am Sonntag» präzisierte im Untertitel,der Mann habe im Hafturlaub erneut Prostituierte bedrängt und zu nötigen versucht. Tagsda Vornamens und ersten Buchstabens des Nachnamens sowie der Strafanstalt und des früherenWohnorts «des 190 cm grossen Baggerführers». Später schob «Blick» nach, der Arzt habe dem Vergewaltiger in der Haft «Viagra» verschrieben. Die Abendzeitung «heute» beschriebden Viagra-Empfänger aktuell als einen, der «im Hafturlaub wiederholt Frauen vergewaltigt».
Der Presserat bestätigte, dass Medien über solches «Risikoverhalten» und problematischeMedikamentverschreibungen berichten mögen. «Blicks» Beschreibungen des Verwahrten mitVorname, Initialen, Grösse, heutigem und ehemaligem Wohnsitz reichten jedoch an dieGrenze zur verpönten «identifizierenden Berichterstattung», zumal der Presserat stets dieUnsitte tadle, den vollen Vornamen und die Initiale des Nachnamens zu verwenden. [DiesesImponiergehabe einzelner Redaktionen trägt nichts zur Information der Leserschaft bei, d.
Verf.]. Dennoch sei der Verwahrte kaum über sein eigenes soziales Umfeld hinaus erkennbargewesen.
«Blick» und «heute» warfen den Rückfall zudem vor, ohne auf dazu noch laufende Verfahrenhinzuweisen (der Verdächtigte selber bestreitet Teile der Anschuldigungen). Wegen derErkennbarkeit innerhalb seines engeren Gefängnisumfelds meint der Presserat, mindestensder Anwalt des Verdächtigten hätte angehört werden müssen.
«heute» schliesslich hat statt von «versuchter Nötigung» von nirgendwo behauptetermehrfacher «Vergewaltigung» im Urlaub geschrieben. Die Leserschaft sei an Nuancen kauminteressiert. Rüge: Die hinreichende Präzision in strafrechtlichen Vorwürfen muss eineRedaktion aber gewährleisten (21/2007).
6. Namensnennung
Die «Basler Zeitung» portraitierte die Transsexuelle Laura Armani, die sich rühmte, «endlichim richtigen (nunmehr weiblichen) Körper» zu stecken. Sie hatte ihre Kernfamilie verlassenund kandidierte im Tessin für den Kantonsrat. Der Vater, einst Exekutivpolitiker und Oberstin Basel, beschwerte sich über die Ausbreitung seiner Elternbeziehung in der «BaslerZeitung». Umgekehrt nannte ihn die Zeitung in ihrer Beschwerdeantwort «allgemeinbekannt»; in einer Tessiner Zeitung habe er übrigens einen unterzeichneten Leserbriefveröffentlicht.
Dass in einem Familienkonflikt zwischen Vater und Sohn der erstere vor längerer Zeitprominenter Politiker und Offizier war, rechtfertigt es für den Presserat nicht, den Namen unddie Biografie des Vaters auszubreiten. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dessenfrüheren Positionen und dem Familienstreit. Ein Leserbrief im Tessin –vor einem Jahr dortpubliziert –schaffe noch keine Bekanntheit in Basel (61/2007).
7. Eine «Spezialethik» für Tessiner Medien?
Keime eines begrenzten medialen Kulturkonflikts haben sich zwischen einzelnen TessinerMedien und der 1. (deutsch/italienischen) Kammer des Presserats gezeigt.
In einem Fall ging es um zwei italienische Delinquenten, denen 263 Einbrüche im Tessin,aber auch in andern Kantonen zur Last gelegt wurden. Sie standen vor der höheren strafgerichtlichen Instanz des Kantons, und der «Corriere del Ticino» publizierte ihre Namen.
Eine Beschwerde wies darauf hin, dass der «Corriere» gleichzeitig den Namen einesUnternehmers vor der ersten Strafinstanz nicht in die Zeitung setzte. Der Chefredaktorbegründete das mit der «Tessiner Medienkultur»: Namensnennung vor dem für dieschwereren Straffälle zuständigen Strafgericht, keine Nennung vor der unteren Instanz(40/2007).
Die zweite Beschwerde stammte von Eltern, die reklamierten, weil der «Corriere» ihren aufeiner Strasse in der Romandie verunglückten Sohn schon im Untertitel eines Berichtsidentifizierte. Der Sohn sei über den engsten privaten Kreis hinaus nicht bekannt gewesen(41/2007).
Der Presserat verwies auf den Kodex 1999, dessen Praxis Namensnennung grundsätzlichablehnt, ausser es liege ein öffentliches Interesse vor, das die kommentierenden Richtlinienmit fünf Kriterien erläutern. Das Deliktskaliber oder gar die Gerichtsinstanz kann kein solchesKriterium sein. Das gilt erst recht bei einem völlig privaten Unfalltod, obwohl derChefredaktor einwandte, die zwischen Unfall und Publikation verstrichene Frist habe dieBenachrichtigung der Trauerfamilie sichergestellt.
8. Recherchen bei Jugendlichen
Medien können urteilsfähige Jugendliche –etwa ab Pubertät –durchaus ansprechen. Ob siehernach mit Namen, Bild und weiteren Angaben publiziert werden dürfen, ist eine andereFrage.
Im ersten Fall erhielt eine 14jährige Schülerin auf ihrem eigenen Natel den Anruf einesReporters von «Radio 24». Er wollte sie erfolglos zu den Schulsexualitätsfällen in «Zürich-Seebach» befragen, wusste er doch über ihre Kontakte mit dem angeblich mehrfachvergewaltigten Mädchen. Nach einem weiteren Anrufsversuch beschwerte sich die Mutterbeim Presserat (8/2007).
Der zweite Fall betraf eine Recherche über «Kampftrink»-Rituale von Teenagern; der «Tages-Anzeiger» befragte dazu sechs willige Jugendliche und zeigte auch den 16jährigen Y mitName, Wohnort und Bild im Blatt. Hier beschwerte sich ebenfalls die Mutter (9/2007).
Jugendprostitution stünden 3 minderjährige Mädchen und 15 junge Männer – meistbalkanischer Herkunft –in Untersuchung; die Medien würden unangemessen berichten.
Medien in der französischen und deutschen Schweiz hätten Tatverdächtige und Opferinterviewt. Besonders weit ging «L'Hebdo», das ein Mädchen halb thailändischer, halbschweizerischer Herkunft nahezu unverfremdet abbildete und gestehen liess, freiwillig mit 50Männern geschlafen zu haben. Die Medien argumentierten mit öffentlichem Interesse,etablierter Redaktionspraxis und weitgehender Anonymisierung. Jugendliche unreif für solcheGeständnisse? «L'Hebdo»: Die Halbthailänderin sei «erschreckend reif» gewesen (52/2007).
Der Presserat bekräftigte seine Grundregeln: Die kommentierenden Richtlinien zum Kodexverlangen besonderen Schutz von Kindern. Ein einzelner Anruf auf dem Mobiltelefon eines14jährigen wäre noch keine unzulässige Belästigung. Die Geltung der elterlichen Obhut istabhängig von der Urteilsfähigkeit des Kindes, und diese beruht darauf, dass ein Jugendlicheretwa ab 12-14 Jahren vernünftige Schlüsse für das eigene Verhalten ziehen kann. DasMädchen verweigerte vernünftigerweise die Auskunft am Natel. Der zweite Anruf, den«Radio 24» später bedauerte, war indessen eine Belästigung (8/2007).
Auf einem andern Blatt steht, ob Halbwüchsige auch die Folgen einer Publikation abschätzenkönnen. Schon dem Reporter beim Thema «Kampftrinken» war eine «kokettierende Haltung»der trinkfreudigen Jugendlichen aufgefallen, die sich ohne weiteres mit der Publikationeinverstanden erklärten: «Epater les parents». Deshalb wäre eine Anonymisierung undVerfremdung oder dann eine Erlaubnis der Eltern notwendig gewesen (9/2007).
Die Berichterstattung um den Freiburger Fall respektierte – für den Presserat die Minima des Jugend- und Privatschutzes: Anonymisierung undBildverfremdung (52/2007).
9. Verdeckte Recherche mit TV-Kamera
Die SF-Sendung «Kassensturz» berichtete über allzu häufige schönheitschirurgischeEingriffe. Die wohlgewachsene Miss Argovia gab sich als Lockvogel her, begleitet von einerinsgeheim Operationswünschen des hübschen Lockvogels stattgegeben. Zwei Ärzte verlangten mitErfolg, dass sie nicht im Bild gezeigt würden. Ein nicht betroffener plastischer Chirurg reichteBeschwerde ein –die Verwendung versteckter Kameras in einer Arztpraxis verletze diePrivatsphäre der Anwesenden.
Der Presserat hält laut Kodex verdeckte Recherchen «ausnahmsweise für zulässig», wennInformationen zu einem Thema des öffentlichen Interesses nicht auf anderem Weg beschafftwerden können. Die Arztpraxis ist zwar kein öffentlicher Raum, aber auch die Tätigkeit inden Räumen anderer Gewerbebetriebe gehört nicht zum Privatleben der Gewerbetreibenden.
Angesichts der hohen Operationszahl (35 000 pro Jahr) ist ein öffentliches Interesse an denKriterien, die Schönheitschirurgen anwenden, wohl anzunehmen. Die «Patientin», MissAargau, hatte eingewilligt. Ein bebilderter Bericht wirkt glaubwürdiger als ein bildlosesGespräch im Nachhinein. Das Recht der Ärzte und ihres Personals am eigenen Bild istgewahrt worden: «Kassensturz» hier wunschgemäss auf zwei identifizierbare Ausstrahlungen(51/2007).
10. Trennung zwischen redaktionellem und werblichem Teil
«Information en danger», eine Journalistengruppe in der Romandie, beschwerte sich über diezunehmende französischsprechende Kammer hat Hearings dazu veranstaltet und sich von Chefredaktoren,aber auch Verlags- und Marketingkadern informieren lassen. Der verschärfte Wettbewerb unter Medien, der Auftritt von Gratiszeitungen, die Evolution des Internets hätten die Lageverändert. Das hatte die Konferenz der Chefredaktoren –einen der vier Trägerverbände derStiftung Presserat –zur Ausarbeitung eines klärenden «Code de Conduite» mit dem Hauptzielder Transparenz bewogen, den 2007 bereits zahlreiche Verlags- und Werbehäusermitunterzeichneten (abgedruckt im Jahrheft des Presserats 2007).
Aber die Inserenten verlangten laut 2. Kammer stets neue Formen, um ihre Inhalte nahe an dieredaktionellen Texte zu bringen. Die vom Presserat geforderten Unterschiede in Schrift undGestaltung (Zusicherung von Inseraten gekoppelt an Zusicherung eines redaktionellen Artikels), sogar«Herstellungsbeiträge» «Jubelbeiträge» in redaktionellen Spalten über «neue» Produkte nähmen zu.
Die Vorschläge der 2. Kammer haben zu einer Neuformulierung der Richtlinie 10.1 zur«Erklärung» geführt, die im Jahrheft 2008 abgedruckt und mit dessen Veröffentlichung per 1.
Juni 2008 in Kraft gesetzt wird (1/2007).
III. Weitere Nachrichten aus dem Jahresbetrieb 2007
1. Entspricht das Selbstbild des Presserats dem Fremdbild?
Erstmals hat der Stiftungsrat in einer zweistufigen wissenschaftlichen Studie (Prof. VinzenzWyss, Fachhochschule Winterthur) erheben lassen, welches Bild der operative Presserat beiJournalisten und Journalistinnen geniesst.
Die Ergebnisse in einer Nussschale: 90 Prozent der Medienschaffenden in allenSprachregionen kennen den Presserat und den berufsethischen Kodex, immerhin 70 Prozentdie Agenturmeldungen zur Kenntnis genommen. Aber im Redaktionsalltag diskutiert man siewenig (Quantitative Studie, rund 1000 Befragte aller Medien und Stufen).
Die qualitativ Befragten halten den Kodex und die als «eher judikativ» wahrgenommeneArbeit des Presserats für «wichtig» –dank dem mehr praktischem Verständnis, das denGerichten oft abgehe. Die Kommunikation über die Presseratsarbeit innerhalb derRedaktionen wäre zu verstärken. Der Einsitz von Verlegern weckt bei einer knappen MehrheitVorbehalte (die Verleger würden allerdings vor allem im Stiftungsrat auftauchen, d.Verf.).
Handfeste Wirkungen auf die Tagesarbeit gelten als schwach (45 im Gespräch Befragte).
Die Studien zeigen klar auf, wo und wie die Kommunikation zu verstärken ist. Stinkt derFisch am Kopf? Vorab sind die Chefredaktoren und Redaktionskader aufgerufen, dieErgebnisse der Presseratsarbeit in ihren Konferenz- und Newsletterritualen stärker zudiskutieren.
2. Abschluss der Verhandlungen mit Verband Schweizer Presse (VSP,
Verlegerschaft) und SRG SSR (elektronische Medien)

Eine Delegation des Stiftungsrats mit je 1 Vertreter jedes der vier Journalistenverbände sowiemit dem Sekretär als Exekutor und dem Schreibenden als Beisitzer haben in getrenntenVerhandlungsgängen Einigung mit VSP und SRG SSR erzielt. Die Verhandlungenbeanspruchten in unterschiedlicher Zusammensetzung das ganze Jahr 2007 (und noch einigeWochen 2008). Der Beitritt von VSP und SRG SSR zum System Presserat ist bis in dieEinzelheiten vorbereitet. Im Stiftungsrat der Stiftung Presserat bedarf die Ratifizierung einerZweidrittelsmehrheit.
Per Frühjahr 2008 wird sich weisen, ob die Bereitschaft zu einer wesentlichen Verstärkungdes Systems Presserat vorhanden ist. Wenn nicht –entpuppt sich die Rede von einer Sorgeum mediale Qualität, die auf glaubwürdig angewandter Medienethik fusst, als Geschwätz.
Auf der letzten Meile sind medienethisch sensibilisierte Journalistenverbände undsozialpartnerschaftlich gesprächsbereite Verlegerschaft gleichermassen gefordert.
3. Internationale Aktivitäten
Der Präsident hat den Presserat am jährlichen Treffen der Association of Independent PressCouncils of Europe (AIPCE, Edinburgh) vertreten und dort über «Suicide and Media Ethics»referiert. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Anregerinmedialer Selbstregulierung in Osteuropa, hat den Präsidenten zu Vorträgen in Aserbeidschan,Montenegro und Mazedonien eingeladen –um dort die Aktionsweise «armer Presseräte» ohneResidenz, Geschäftsautos und vollamtlichen Stab zu erläutern.
4. Stabwechsel
Am 31. 12. 2007 hat der Schreibende nach nahezu sieben Amtsjahren den Stab an dengewählten Nachfolger Dominique von Burg (Genf) übergeben. Dominique von Burg,langjähriger Kadermann bei der «Télévision de la Suisse Romande» (TSR) und ehemaligerChefredaktor der «Tribune de Genève», gehört dem Presserat seit 2000 an.
Presseratsstatistik 2007
Romandie Italien. Schweiz Zeitungen Zeitschr. Radio SRG TV SRG Radio Priv. TV Priv. Internet Agenturen Selber aufgegriffene FälleNeu eingegangene Beschwerden Nichteintreten / Offens. unbegründete Beschwerden Stellungnahmen aus selber aufgegriffenen FällenDurch Präsidium erledigte Verfahren

Source: http://presserat.ch/Documents/JahreberichtPresserat2007.pdf

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Pharmacy Terminology Pharmacy Technicians Acknowledgments Winnipeg Technical College and the Department of Labour and Immigration of Manitoba wish to express sincere appreciation to all contributors. Special acknowledgments are extended to the following individuals: Recognition of Prior Learning Coordinator, Winnipeg Technical College Grace Leduc, Curriculum Develop

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