2011-09-27 bericht2 hn 31.05.201

Besondere Soziale Angelegenheiten
München, 27.09.2011
Maria Stadler Haus gGmbH
Salmdorfer Straße 2
85540 Haar

Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)
Prüfbericht gemäß PfleWoqG und Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfah-
rensgesetz (BayVwVfG);
Träger der Einrichtung:

Maria Stadler Haus gGmbH Salmdorfer Straße 2 85540 Haar www.msh-haar.de
Geprüfte Einrichtung:
In der Einrichtung wurde am 31.05.2011 eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstel e für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA): Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Arzneimittel Qualitätsmanagement Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestel t:
I.
Daten zur Einrichtung:
Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Einzelzimmerquote: 42,86% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 50,28% Informationen zur Einrichtung

II.1 Positive Aspekte und al gemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstel ung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und al gemeinen Informationen über die Ein-richtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] In der Einrichtung sind zahlreiche ehrenamtliche Helfer im Einsatz, die die Mitar-beiter bei der Versorgung der Bewohner tatkräftig unterstützen. Durch die große Nähe zum Ortskern Haar werden den Bewohnern vielfältige Ein-kaufs- und Freizeitmöglichkeiten eröffnet. Zusätzlich zu den bei der Berechnung erfassten Mitarbeitern gibt es „Stationshil-fen“, die auch im Bereich Pflege und Betreuung eingesetzt werden. So werden die Mitarbeiter der Pflege weiter entlastet. Die Pflegeplanungen mehrerer überprüfter BewohnerInnen (Nr. 1, 2, 4 und 5) be-finden sich in einem handlungsleitenden Zustand und erfül en die Anforderungen an ein qualitätssicherndes Instrument. Die Einrichtung gewährleistet eine Mahlzeitenkultur, die die Würde, die Selbstbe-stimmung und die Ressourcen der Bewohner berücksichtigt. Es ist sichergestel t, dass die Ernährung den Bedürfnissen der Bewohner angepasst ist. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstel ung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Im Vergleich zu den letzten Einrichtungsbegehungen sind in Teilbereiche (wie zum Bei-spiel bei der Mahlzeitenversorgung) deutliche Verbesserungen ersichtlich. [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sach-verhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfül t sind, die also keinen Mangel darstel en.] Zum Stel en von Flüssigmedikamenten werden „Tropfenpläne“ verwendet. Es wird geraten, Medikamente immer anhand der Pflegedokumentation vorzubereiten, um u.a. Übertragungsfehler zu vermeiden. In der Einrichtung werden Bedarfsmedikamentenblätter geführt. Auf diesen wer-den die Gabe der Medikamente sowie die Wirksamkeitskontrol en eingetragen. In den Verlaufsberichten finden sich zum Teil keinerlei Hinweise auf die Gaben von Bedarfsmedikamenten. Das Führen der Bedarfsmedikamentenblätter erfolgt oft sehr schematisch und wenig individuel : so finden sich auf mehreren Blättern in der Spalte „Wirksamkeit“ lediglich in der ersten Zeile der Eintrag „Erfolg“, in al en darunterliegenden Zeilen ist mit Wiederholungszeichen kenntlich gemacht, dass die Maßnahme Erfolg gezeigt hat. Eine Bewohnerin des 1. OG hat nach den Angaben im Bedarfsmedikamentenblatt viermal Novaminsulfon erhalten (bei einem Eintrag fehlt im Bedarfsmedikamen-tenblatt die Wirksamkeitskontrol e). Beim ersten Eintrag (29.04.2011) ist als Aus-löser eingetragen: „Schmerzen am Rücken (Sturz)“. Dies ist bei den weiteren Ga-ben am 08.05., 18.05., und 19.05.2011 lediglich mit Wiederholungszeichen bestä-tigt worden. Es wird geraten, auf eine individuel ere Dokumentation hinzuwirken. Durch das schematische Ausfül en der Medikamentenblätter entsteht der Eindruck, dass die Mitarbeiter die Einträge erstel en, ohne sich wirklich mit den Inhalten zu beschäfti-gen. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob ein gänzlicher Verzicht auf Ein-träge in den Verlaufsberichten bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten sinnhaft ist. Es sol te weiterhin Wert auf eine aussagekräftige Bewohnerbeobachtung ge-legt werden. Nicht al e BTM-Bücher werden durchgehend von den behandelnden Ärzten mo-natlich nachvol ziehbar kontrol iert. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 Betäubungsmittelverordnung sol en die Betäubungsmit-telbücher durch den verschreibungsberechtigten Arzt am Ende jeden Kalender-monats geprüft und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum bestätigt werden. Im Bereich der Freiheit einschränkenden Maßnahmen zeigen sich große Unter-schiede zwischen den einzelnen Wohnbereichen. Es fäl t auf, dass die vorgese-henen Formblätter der „Münchner Empfehlungen“ nicht überal durchgängig ge-führt werden. Die angewandten Übersichtslisten werden nicht immer vol ständig ausgefül t. So fehlen im Bereich C oftmals die Daten für ein erneutes Tätigwerden, die zuständigen Beteiligten und Angaben über Alternativen. Im Wohnbereich AB fehlen fast immer die zuständigen Beteiligten. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)
Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art.
12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt

[Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstel ung der festgestel ten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vol ständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Bei mehreren Bewohnern (Nr. 1, 2, 3 und 4) werden Verlaufsberichte regelmäßig über Besonderheiten und Veränderungen erstel t, das Bewohnerwohlbe-finden spiegelt sich darin nur unzureichend wider. Bei der zweiten und der dritten begutachteten Bewohnerin ist der PDCA-Zyklus nicht erkennbar. Pflegeberichte werden für die zweite begutachtete Bewohnerin nur unregelmäßig erstel t. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3 Um eine gleichmäßig qualitative Pflege durchführen und gewährleisten zu können, wird dringend empfohlen, Aussagen über das Wohlbefinden, Besonderheiten und Veränderungen aussagekräftig und nachvol ziehbar unter Berücksichtigung des PDCA-Zyklus in den Pflegeberichten zu belegen. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Die Biographie der dritten überprüften BewohnerIn enthält lediglich fa- miliäre Eckdaten. Vorlieben, Abneigungen und Besonderheiten sind in der Biogra-phie nicht beschrieben. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3 Im Sinne eines ganzheitlichen und ressourcenorientierten Pflege- und Betreuungs- konzeptes wird dringend empfohlen, Besonderheiten, Bedürfnisse, sowie Vorlieben und Abneigungen zu erfassen. Somit kann das Ziel einer aktivierenden und profes-sionel en Altenpflege und Betreuung erreicht werden. III.3.1. Sachverhalt: In der Einrichtung werden sämtliche Beschwerden bearbeitet, ein Be- schwerdemanagement existiert jedoch nicht. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). III.3.3 Um eine qualitative Pflege sicherzustel en, wird dringend geraten, transparent zu machen, wie mit internen und externen Beschwerden umgegangen wird. Es sol te vermerkt werden, ob sich die Beschwerden bestätigt haben und wenn ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um abzuhelfen. Im Sinne des PDCA-Zyklus sol te ei-ne Auswertung der Beschwerden erfolgen, so dass Maßnahmen im strukturel en Be-reich sowie in Bezug auf Fortbildungen ergriffen werden können. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist

Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Ab-
stellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG
geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt


Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation IV.1.1 Sachverhalt: Die dritte überprüfte BewohnerIn ist nicht mehr in der Lage, eigenstän- dige und koordinierte Bewegungen und Lagerungen durchzuführen. Auf ihrer Wechseldruckmatratze befindet sich eine Vliesauflage, die nach Aussage der an-wesenden Pflegekraft als zusätzlicher Nässeschutz dient. IV.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.1.3 Zusätzlichen Inkontinenzschutzauflagen verändern den Auflagedruck und können bei gefährdeten Bewohnern die Entstehung eines Dekubitus begünstigen. Es wird daher geraten, diese bei einem Einsatz von druckreduzierenden Hilfsmitteln grund-sätzlich nicht anzuwenden. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation IV.2.1 Sachverhalt: Bei der zweiten begutachteten BewohnerIn besteht rechts ein bereits stark ausgeprägter Spitzfuß, der linke Fuß zeigt eine Spitzfußneigung. Entspre-chende Lagerungen sind am Prüftag nicht erfolgt. Lagerungshilfsmittel zur Dekubi-tus- und Kontrakturenprophylaxe sind benannt. Individuel e Lagerungspläne sind am Prüftag nicht vorhanden. Die deutliche Spitzfußneigung beider Füße der dritten begutachteten BewohnerIn ist zum Prüfzeitpunkt nicht mit einer entsprechenden Lagerung versorgt. Einzusetzen-de Lagerungshilfsmittel sind in der Maßnahmenplanung benannt, individuel e Lage-rungszeiten und Bewegungsförderungen sind nicht geplant. IV.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.2.3 Es wird dringend geraten, geplante und vorhandene Lagerungshilfsmittel bei bereits bestehenden Kontrakturen fachgerecht und zeitnah einzusetzen. Ergänzend dazu wird geraten, Lagerungszeiten individuell festzulegen sowie aktive, assistive und passive Bewegungsübungen unter Berücksichtigung noch vorhandener Ressourcen durchzuführen. IV.3.1. Sachverhalt: Fast al e Medikamente werden bewohnerbezogen beschriftet. Es fin- den sich jedoch in den Wohnbereichen im 1. und 2. OG Medikamente, auf denen der Bewohnername nicht notiert worden ist. IV.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.3.3 Medikamente sind Eigentum der Bewohner. Es wird daher dringend empfohlen, die- IV.4.1 Sachverhalt: Im Erdgeschoß findet sich eine Flasche mit Tramadol-Tropfen, die am 07.12.2010 geliefert worden ist, ein Anbruch- oder Verfal sdatum ist nicht vermerkt. IV.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.4.3 Arzneimittel – insbesondere Salben, Emulsionen und Lösungen – verändern ihre Konsistenz mit längerer Lagerung und aufgrund äußerer Einflüsse; sie sind nur be-grenzt verwendungsfähig. Tropfen sind nach dem Öffnen meist nur begrenzte Zeit haltbar. Um eine gesicherte Abgabe zu gewährleisten, wird dringend geraten, das Anbruchdatum gesondert zu vermerken. IV.5.1 Sachverhalt: Im Erdgeschoß hat eine BewohnerIn das BTM-Pflaster entgegen der ärztlichen Anordnung (Gabe al e drei Tage) am 25.05. und dann wieder am 27.05.2011 erhalten. Die anwesende Mitarbeiterin erklärt, dass die BewohnerIn das Pflaster weggerissen habe und der Arzt über den Vorfal informiert worden sei. Hier-zu findet sich keinerlei Dokumentation. Eine BewohnerIn des 2. OG sol regelmäßig Buprenorphin 35µg/h Matrix erhalten. Am 11.05.2011 hat sie das Medikament nicht erhalten, die ärztliche Anordnung ist nicht eingehalten. Im 2. OG sol eine andere BewohnerIn nach einer ärztlichen Anordnung vom 29.04.2011 Bisacodyl fest angesetzt bekommen. Diese Anordnung ist nicht abge-setzt worden, das Medikament wird jedoch nicht regelmäßig verabreicht. IV.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.5.3 Einrichtungsleitung und Mitarbeiter sind nicht zur eigenmächtigen Abgabe und An- wendung von Arzneimitteln befugt. Es wird dringend empfohlen, Medikamente nur genau nach der ärztlichen Anordnung zu verabreichen. Hierbei ist es wichtig, dass Medikamentenänderungen vom Arzt unterschrieben worden sind. Es wird dringend geraten, bei der Gabe von Betäubungsmitteln besonders sorgfältig vorzugehen. Dies bezieht sich vor al em auf die ordnungsgemäße Gabe gemäß der ärztlichen Anordnung. IV.6.1 Sachverhalt: Bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten finden sich mehrmals zu un- genaue ärztliche Anordnungen. So sol eine BewohnerIn des EG Paracetamol „bei Bedarf“ erhalten. Eine genauere Indikation findet sich nicht. Eine andere BewohnerIn aus dem 2. OG sol „nur evt. bei Bedarf nachts“ Tavor er-halten; darüber hinaus sol sie „zur Nacht“ Noctamid erhalten. Genauere ärztliche Anordnungen finden sich diesbezüglich nicht. Mehrere Bewohner im 1. und 2. OG sol en Medikamente „bei Schmerzen“ bekom-men. Andere Bewohner sol en Bedarfsmedikamente „bei Unruhe“ bzw. „bei Obstipation“ bekommen. Darüber hinaus sol eine BewohnerIn im EG bei „Obstipation“ Bisacodyl und „ab 2. Tag ohne Stuhlgang“ Macrogol erhalten. Aus der Anordnung geht nicht hervor, wann das Bisacodyl gegeben werden sol . Auch für eine BewohnerIn im 2. OG sind zwei Medikamente „bei Verstopfung“ angeordnet: Movicol und Practo-Clyss. Eine genauere Anordnung findet sich nicht. IV.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.6.3 Einrichtungsleitung und Mitarbeiter sind nicht zur eigenmächtigen Abgabe und An- wendung von Arzneimitteln befugt. Daher wird dringend empfohlen, ärztliche Anord-nungen auch bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten strikt einzuhalten. Um das zu erreichen, sol ten ärztliche Anordnungen die Darreichungsform, die Dosierung, die genaue Bezeichnung des Medikaments und eine genaue Indikation enthalten. Es wird dringend geraten, die Indikation so zu gestalten, dass die Mitarbeiter einen kla-ren Anhalt haben, wann welche Medikamente verabreicht werden sol en. IV.7.1 Sachverhalt: Eine BewohnerIn im EG sol „ab dem 2. Tag ohne Stuhlgang“ Macrogol erhalten. Nach Angaben der anwesenden Wohnbereichsleitung erhält die Bewohne-rin oftmals das Medikament, die einzelnen Gaben seien jedoch nicht dokumentiert worden. Es seien lediglich die Gaben des bei „Obstipation“ verordneten, später eingesetzten Medikaments Bisacodyl dokumentiert worden. Diese Einträge sind weitgehend vol -ständig erfolgt. Es fehlen jedoch vereinzelt Angaben zu Auslöser und Wirksamkeits-kontrol e. Eine BewohnerIn im 2. OG sol „bei Schmerzen im Zeh“ Placebo-Tabletten erhalten. In der am 17.05.2011 gelieferten Medikamentenpackung fehlen 11 Tabletten, es sind 5 Gaben dokumentiert. Damit ergibt sich ein Fehlbestand von 6 Tabletten. Bei den fünf dokumentierten Gaben findet sich bei „Wirksamkeit“ stets der Hinweis „Besserung“. Nach Angaben der anwesenden Mitarbeiterin sei es der BewohnerIn nach der Placebogabe jedoch nicht besser gegangen, daher habe man die Anord-nung nicht auf das neue Medikamentenblatt übertragen. IV.7.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.7.3 Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu gewährleisten wird dringend empfohlen, die einzelnen Medikamentengaben zu dokumentieren. Hierbei ist großer Wert auf die Dokumentation von Verläufen bzw. die Wirksam-keitskontrol e zu legen. Es ist – auch um den Anforderungen des PfleWoqG in Be-zug auf eine Pflege nach dem aktuel en Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden (Expertenstandard Schmerz) – von großer Bedeutung, dass die Gabe von Bedarfsmedikation nachvollzogen werden kann. IV.8 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen IV.8.1 Bei sechs Bewohnern (verteilt auf al e Wohnbereiche) findet sich in der Dokumenta- tion kein Hinweis auf eine geprüfte Alternative zu Freiheit einschränkenden Maß-nahmen. Mehrere Alternativenprüfungen lassen nicht erkennen, wer wann welche Alternative geprüft hat und warum die Alternative keinen Erfolg gezeigt hat: bei einer Bewohne-rIn ist nicht ersichtlich, welche Alternativen konkret angeboten worden sind, bei zwei anderen BewohnerInnen findet sich weder ein Hinweis auf die durchführende Pfle-gekraft noch ein Datum bei der Alternativenprüfung. IV.8.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.8.3 Freiheit einschränkende Maßnahmen dürfen nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter Beachtung der Würde des Men-schen und seiner Selbstbestimmung angewendet werden und stel en immer das letzte Mittel der Wahl dar. Sol ten ausnahmsweise doch Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Anwendung gelangen, wird dringend geraten, die schonendste und die am wenigsten in die Freiheit des Betroffenen eingreifende Maßnahme anzu-wenden. Daher wird dringend geraten, dass vor der Anwendung Freiheit einschrän-kender Maßnahmen Alternativen nachvol ziehbar geprüft werden. Nach den Vorga-ben der Münchner Empfehlungen sol te diese Prüfung bei jeder relevanten Verän-derung des Bewohners, spätestens jedoch nach drei Monaten erfolgen. IV. 9 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen IV.9.1 Sachverhalt: Für die Anwendung von Bettgitter und Bauchgurt im Rol stuhl einer BewohnerIn im WB C liegt ein Negativbeschluss des Amtsgerichts vom 22.02.2010 vor. Es findet sich keine ärztliche Unterschrift, die den aktuel en Zustand der Be- wohnerin beurteilt. Eine andere BewohnerIn des WB C ist nach Angaben der anwesenden Mitarbeiterin selbst einwilligungsfähig. Das Formblatt der „Münchner Empfehlungen“ (Fal A) ist vom Betreuer unterzeichnet worden, „da die Bewohnerin nicht selbst schreiben kann“. In der Pflegeplanung ist dokumentiert: „Mann möchte Bettgitter“. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewohnerin tatsächlich selbst das Bettgitter möchte. Eine weitere Bewohnerin desselben Wohnbereichs hat auf eigenen Wunsch ein Bettgitter. Sie hat zuletzt am 27.01.2011 schriftlich eingewil igt. IV.9.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.9.3 Für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen wird dringend geraten, dass bei al en Bewohnern, bei denen Freiheit einschränken-de Maßnahmen angewandt werden, aktuel e Legitimationen (Beschluss des Amts-gerichts, aktuel e Unterschriften) vorliegen. IV.10 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen IV.10.1 Sachverhalt: In den Pflegeplanungen von drei BewohnerInnen (Bereiche AB und D) ist nicht als Ziel dokumentiert worden, dass man vorhat, auf die Freiheit einschrän-kenden Maßnahmen zu verzichten. In den Pflegeplanungen von zwei weiteren Be-wohnerInnen ist als Ziel formuliert: „Sturz ist vermieden“. Die Freiheit einschränkende Maßnahme einer BewohnerIn (Bereich C) ist in der Pflegeplanung nicht erwähnt. In den Pflegeplanungen von zwei anderen BewohnerInnen sind die FeM lediglich in den Maßnahmen erwähnt. Es findet sich weder eine Problem- noch eine Zielbe-schreibung. Bei einer weiteren Bewohnerin ist die FeM in der Pflegeplanung nicht handlungsleitend beschrieben. IV.10.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.10.3 Freiheit einschränkende Maßnahmen stel en immer ein Pflegeproblem dar (erhöhter Beobachtungsbedarf). Daher wird dringend geraten, diese in der Pflegeplanung zu thematisieren. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass sich der tatsächliche Bewohnerzustand in der Pflegeplanung widerspiegelt. Ziel in der Pflegeplanung einer Freiheit einschränkende Maßnahme sol te sein, dass die Bewohnersicherheit zukünftig auch ohne Freiheit einschränkende Maßnahme gewährleistet wird. Die Maßnahme sol te daher ausschließlich mit Kurzzielen ge-plant werden. Durch die regelmäßige Prüfung der Alternativen sol die nötige Be-wohnersicherheit auch ohne Freiheit einschränkende Maßnahmen erreicht werden. Um eine Pflege gemäß dem Nationalen Expertenstandard „Sturzprophylaxe in der Pflege“ zu gewährleisten, wird dringend geraten, die Freiheit einschränkende Maß-nahme Bettgitter in der Pflegeplanung nicht als einzige Maßnahme einer Sturzpro-phylaxe zu planen. IV.11 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation IV.11.1 Sachverhalt: Die dritte und vierte begutachtete BewohnerIn können die Notrufklingel aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Einschränkung nicht bedienen. Die Nichtbedienbarkeit ist in der Dokumentation erwähnt, entsprechende Alternativen zur Gewährleistung der Bewohnersicherheit sind nicht geplant. IV.11.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestel ten Mangel abzustel en, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustel en (Art. 3 PfleWoqG). IV.11.3 Es wird dringend geraten, bei Nichtbedienbarkeit der Notrufklingel Alternativen (häufigere Rundgänge, offene Zimmertüre) zu planen und zu dokumentieren, um die Bewohnersicherheit zu gewährleisten. Festgestellte erhebliche Mängel
Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13
Abs. 2 PfleWoqG erfolgt.


Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen
Mängel festgestel t.
VI. Veröffentlichung des Prüfberichts
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständi-
gen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine
Gegendarstel ung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeit-
gleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird.
Die Gegendarstel ung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag
der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststel ungen beziehen. In ihr kann beispielsweise
dargestel t werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestel ten Män-
gel mittlerweile abgestel t wurden.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Wider-
spruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei beim Landratsamt München, Mariahilfplatz
17, 81541 München einzulegen. Sol te über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in ange-
messener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwal-
tungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift:
80335 München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstel e dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben
werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Fal es eine kürzere Frist geboten ist. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegeh-
rens bezeichnen und sol einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel sol en angegeben, der angefochtene Bescheid sol in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und al en Schriftsätzen sol en Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: 80335 München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel e dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und sol einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sol en angegeben, der angefochtene Bescheid sol in Urschrift oder in Abschrift bei-gefügt werden. Der Klage und al en Schriftsätzen sol en Abschriften für die übrigen Beteiligten bei-gefügt werden.

Source: http://www.landkreis-muenchen.de/fileadmin/files/pruefberichte/Seniorenheim_Maria_Stadler_Haus_Pruefbericht_Begehung_am_31052011.pdf

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Discharge summary. Patient : DUMMY, MARY ( B/N 1111111 ) Dept. of Psychiatry An Rannog Siciatracha GP ADDRESS Patient No: PATIENT NAME: Address: ADMISSION DATE: 02/07/2008 DISCHARGE DATE: 12/08/2008 SPECIALTY: MEDICAL DISCHARGE CONSULTANT: MULKERRIN, PROF. E. DIAGNOSIS: (K92.0) -- Haematemesis (I10) -- Hypertension - Primary / Essential (I48) -- Atrial fi

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