Liste der erlaubten Wirkstoffe für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker gültig ab 1.1.2010
Weitere Exemplare können kostenlos bezogen werden bei:Antidoping SchweizPostfach 6063000 Bern 22Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49E-Mail: info@antidoping.ch
Die nachfolgende Liste enthält nach ATC-Code geordnet Wirkstoffe, die dopingfrei und somit zur Behandlung von Sportlern und Sportlerinnen geeignet sind. Für weitere Arzneimittel verweisen wir auf die Medikamentendatenbank unter www.antidoping.ch, die eine Abfrage aller in der Schweiz zugelassenen Spezialitäten ermöglicht.
Folgendes ist zu beachten: Zu jedem aufgeführten Wirkstoff sind in der Schweiz Präparate auf dem Markt, oft
sogar mehrere. In den Klammern sind bekannte Markenprodukte (Spezialitäten), vorwiegend Monopräparate, erwähnt.
Die Liste ist nicht vollständig. Die Auswahl der Wirkstoffe und Spezialitäten stellt keine
Weitere Spezialitäten zu den einzelnen Wirkstoffen können im Arzneimittel-
Kompendium der Schweiz nachgeschlagen werden.
Die aufgeführten Spezialitäten-Namen gelten nur für Präparate, die in der Schweiz im
Handel sind! Produkte, die unter demselben Namen in einem anderen Land im Handel sind, müssen nicht zwingend gleiche Wirkstoffe enthalten wie in der Schweiz!
Alkohol und Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. In der Dopingliste 2010
sind die Sportverbände, die ein Verbot vorsehen, aufgelistet.
Arzneimittel mit !! enthalten Dopingsubstanzen und erfordern besondere Vorsicht und Beratung bei der Abgabe! Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)
Die folgenden Ausführungen gelten für Mitglieder von Kontrollpools. Für Athletinnen und Athleten im registrierten Kontrollpool (RTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch. Für Athletinnen und Athleten im nationalen Kontrollpool (NTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch ausser für die Verwendung von Beta-2-Agonisten, bei deren Anwendung eine ATZ nachgängig (nach Aufforderung von Antidoping Schweiz) beantragt werden kann oder eine Deklaration des Gebrauchs genügt.
Es liegt in der Verantwortung der Sporttreibenden zu wissen, ob sie einem Kontrollpool angehören. Bei Unklarheiten sollte der zuständige Sportverband angefragt werden. Für alle anderen Sporttreibenden gilt die Dopingliste grundsätzlich auch, sie müssen einen Antrag auf eine ATZ aber nicht vorgängig einreichen. Die notwendigen medizinischen Abklärungen, die den Gebrauch von sonst im Sport verbotenen Arzneimitteln rechtfertigen, haben in jedem Fall vorgängig der Abgabe zu erfolgen. Antidoping Schweiz kann jederzeit einen Antrag auf eine ATZ anfordern. Anträge für ATZ müssen auf dem offiziellen und vollständig ausgefüllten Formular mit sämtlichen relevanten Unterlagen an Antidoping Schweiz eingereicht werden (siehe www.antidoping.ch). Falls der internationale Sportverband für die Abklärungen zuständig ist, so sind die Unterlagen diesem einzureichen. 1. Das ATZ-Verfahren gilt für alle Wirkstoffe und Methoden auf der Dopingliste. Die Anträge müssen zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen i.d.R. mindestens 21 Tage vor Behandlungsbeginn eingereicht werden. Die ATZ-Kommission entscheidet i.d.R. innert 30 Tagen schriftlich zu Handen der Athletin oder des Athleten über den Antrag. Sporttreibende müssen eine Kopie des eingereichten Formulars sowie die Bestätigung von Antidoping Schweiz aufbewahren. Auf nationaler Ebene sind die ATZ-Anträge einzureichen bei: Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Fax 031 359 74 49
Der Internationale Standard über die Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ATZ (International Standard for Therapeutic Use Exemptions, TUE) hat zum Ziel, den Prozess zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von verbotenenWirkstoffen und Methoden zu therapeutischen Zwecken zu harmonisieren. In Ausnahmefällen, in denen keine anderen alternativen Therapien möglich sind, kann ein An-trag für die Verwendung verbotener Wirkstoffe oder Methoden gestellt werden. Antidoping Schweiz hat in Übereinstimmung zum TUE-Standard eine ATZ-Kommission bestehend aus fünf Fachpersonen eingesetzt, die diese Anträge beurteilt. 2. Deklaration des Gebrauchs von Glucokortikoiden: Für Glucokortikoide bei intraartikulärer, periartikulärer, peritendinöser, periduraler, intradermaler Anwendung sowie zur Inhalation wird eine Deklaration des Gebrauchs verlangt. Dies heisst, Athletinnen und Athleten müssen dies auf dem Protokoll der Dopingkontrolle vermerken (s. www.antidoping.ch). 3. Deklaration des Gebrauchs bei Salbutamol und Salmeterol zur Inhalation: Gemäss Dopingliste sind Beta-2-Agonisten jederzeit, in und ausserhalb von Wettkämpfen verboten. Einzig Salbutamol (maximale Dosierung 1600 g pro 24 Stunden) und Salmeterol, sind zur Inhalation zugelassen. Bei der Verwendung von Asthmamedikamenten zur Inhalation, die Salbutamol, Salmeterol und/oder Glucokortikoide enthalten, ist eine Deklaration des Gebrauchs notwendig. Diese kann z.B. bei der Dopingkontrolle auf dem Protokoll der Dopingkontrolle abgegeben werden (s. www.antidoping.ch). Vorsicht beim Umgang mit Arzneimitteln Erkältungen Arzneimittel gegen Erkältungen können Stimulanzien wie z.B. Ephedrin, Methylephedrin, Pseudoephedrin oder Cathin enthalten. Diese Arzneimittel sind deshalb an Wettkämpfen nicht erlaubt. Urinkonzentrationen über dem festgelegten Grenzwert gelten als ein Dopingverstoss. Als Richtlinie gilt: Bei Anwendung nach Vorschrift (s. Packungsbeilage) müssen solche Arzneimittel mindestens 48 Stunden vor einem Wettkampf abgesetzt werden. Ist eine weitere Therapie notwendig, so muss auf Arzneimittel ausgewichen werden, die keine verbotenen Stimulanzien enthalten. Die Arzneimitteldatenbank, eine Fachperson oder die Hotline können dabei konsultiert werden. Asthma: Beta-2-Agonisten Gemäss Dopingliste sind alle Beta-2-Agonisten jederzeit, in und ausserhalb von Wettkämpfen verboten. Einzig Salmeterol und Salbutamol (maximale Dosierung 1600 ug pro 24 Stunden) sind zur Inhalation zugelassen. Sie benötigen aber eine Deklaration des Gebrauchs. Diese kann z.B. bei der Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden (mehr unter www.antidoping.ch). ACHTUNG: Bei einem übermässigen Gebrauch von Salbutamol vor, während und nach einem Wettkampf kann der Grenzwert von 1 μg/ml Urin überschritten werden! Asthma, Entzündungen: Glucokortikoide Glucokortikoide sind am Wettkampf verboten. Es bestehen je nach Anwendungsart und Kontrollpools unterschiedliche Vorschriften (mehr unter www.antidoping.ch). Diabetes Eine Behandlung mit Insulin untersteht dem Standardverfahren der Gewährung einer ATZ. An Diabetes leidende Sportler und Sportlerinnen müssen ihren Insulinbedarf durch ein Zeugnis eines Diabetologen / Endokrinologen bestätigen. Richtlinien bei Behandlung mit Methylphenidat (Ritalin) Methylphenidat (u.a. Concerta®, Ritalin) ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe (Gruppe der Stimulanzien). Die Einnahme während Wettkämpfen ist damit verboten. Dies gilt auch für Jugendliche, die wegen eines ADHS mit Ritalin behandelt werden. Sofern die Sporttreibendenden einem Kontrollpool angehören, erfordert der Gebrauch von Ritalin somit eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken ATZ. NB: Ganz prinzipiell, sicher aber im Zweifelsfall, gelten die ausführlichen Bestimmungen der aktuell gültigen Dopingliste von Antidoping Schweiz. Wichtige Adressen Die Informationsplattform von Antidoping Schweiz: www.antidoping.ch Auskünfte zu Arzneimitteln: Medikamentendatenbank unter www.antidoping.ch oder die 24-Stunden Hotline 0900 567 587 (Fr. 1.00/Min.)
Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ) erteilt Auskünfte, ob ein bestimmter Wirkstoff verboten oder nicht verboten ist, oder ob ein bestimmtes in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel verbotene Wirkstoffe enthält oder nicht. Alle ATZ-Formulare müssen an folgende Adresse gesendet werden:
Antidoping SchweizPostfach 606 3000 Bern 22 Fax 031 359 74 49E-Mail: info@antidoping.ch
Informationsmaterialien können bestellt werden bei:
Antidoping SchweizPostfach 6063000 Bern 22Tel. 031 359 74 44, Fax 031 359 74 49, E-Mail: info@antidoping.ch
Abkürzungen: ATZ:
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken
Inhaltsverzeichnis: A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel . 6 A01: Stomatologika . 6 A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia. 6 A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika siehe auch N02, G04)6 A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06). 6 A05: Leber- und Gallentherapeutika. 6 A06: Laxantien . 7 A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva. 7 A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte . 7 A09: Digestiva, inkl. Enzyme. 7 A10: Antidiabetika . 7 A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika . 8 A14: Anabolika, systemisch . 8 B: Blut und blutbildende Organe . 8 B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika . 8 B02: Antihämorrhagika. 8 B03: Antianämika . 8 C: Herz und Kreislauf . 8 C01: Herztherapeutika . 8 C02: Antihypertensiva . 8 C03: Diuretika . 9 C04: Periphere Vasodilatatoren . 9 C05: Vasoprotektiva . 9 C07: Betablocker. 9 C08: Kalziumantagonisten . 9 C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen . 9 C10: Blutlipidsenker . 10 D: Dermatologika . 10 D01: Antimykotika in der Dermatologie . 10 D05: Antipsoriatika . 10 D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie. 10 D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung (Antihämorrhoidalia C05) . 10 D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel . 10 D10: Aknetherapeutika. 11 G: Urogenitalsystem und Sexualhormone. 11 G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika . 11 G02: Sonstige Gynäkologika. 11 G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems . 11 G03A: Hormonale Kontrazeptiva. 11 Andere:. 11 G04: Urologika . 11 H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline . 12 H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03) . 12 H03: Schilddrüsen-Therapeutika. 12 H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11). 12 J: Antiinfektiva, systemisch . 12 J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch . 12 J02: Antimykotika, systemisch . 13 J04: Mittel gegen Mykobakterien. 13 J05: Virostatika, systemisch . 13 L: Antineoplastika und Immunmodulatoren . 13
L04: Immunsuppressiva . 13M: Muskeln und Skelett . 14M01: Antiphlogistika und Antirheumatika . 14M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch. 14M03: Muskelrelaxantien . 14M04: Gichttherapeutika . 14N: Zentrales Nervensystem. 14N01: Anästhetika. 14N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01) . 15N02A: Opioide. 15N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika. 15N02C: Migränetherapeutika . 15N03: Antiepileptika . 15N04: Antiparkinsonmittel . 15N05: Psycholeptika. 15N06: Psychoanaleptika. 16N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka . 16P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien. 16P01: Mittel gegen Protozoen . 16P02: Anthelminthika . 16P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien. 17R: Atmungssystem . 17R01: Rhinologika. 17R02: Laryngologika . 17R03: Antiasthmatika . 17R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06) . 18R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04) . 18R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem. 18S: Sinnesorgane. 18S01: Ophthalmologika . 18S02: Otologika. 18
A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel A01: Stomatologika Benzydamin (Bucco-Tantum®) Chlorhexidin (Plak out® und Analogpräparate) Hexetidin (Drossadin®, Hextril®) Miconazolum (Daktarin®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Stomatologika im und ausserhalb des
Wettkampfs erlaubt. Für buccal angewendete Glucokortikoide wird keine ATZ mehr benötigt. A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia Aluminiumhydroxid (in Alucol®)
Ranitidin (Zantic® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antazida und Ulkustherapeutika im und A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika siehe auch N02, G04) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Spasmolytika, Anticholinergika und
Propulsiva im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06) Aprepitantum (Emend®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiemetika und Mittel gegen Nausea im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. A05: Leber- und Gallentherapeutika Silibinin (Legalon®) Ursodeoxycholsäure (Ursofalk®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Leber- und Gallentherapeutika im und A06: Laxantien Bisacodyl (Dulcolax® und NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laxantien im und ausserhalb des A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva Aktivkohle (Norit® und Analogpräparate) NB: Glucokortikoide zur lokalen Anwendung als intestinale Entzündungshemmer sind im
Wettkampf verboten. Die Anwendung während des Wettkampfs ist bewilligungspflichtig (siehe Seite 1) A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte Orlistat (Xenical®) NB: Zentral wirkende Antiadiposita gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten. A09: Digestiva, inkl. Enzyme Metixen (in Spasmo-Canulase®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Digestiva im und ausserhalb des A10: Antidiabetika Acarbose (Glucobay®) NB: Die Verwendung von Insulin ist prinzipiell verboten. Insulinpflichtige Diabetiker
müssen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragen (siehe Seite 1). A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Vitamin-, Mineralstoffpräparate sowie
Tonika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. Vorsicht ist geboten bei Präparaten,die im Internet angeboten werden. A14: Anabolika, systemisch NB: Anabolika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. B: Blut und blutbildende Organe B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antikoagulantien, Thrombozytenaggre-
gationshemmer und Thrombolytika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. B02: Antihämorrhagika Tranexamsäure (Cyklokapron®) Phytomenadion (Konakion®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antihämorrhagika im und ausserhalb B03: Antianämika Cyanocobolamin (Vitarubin® und Analogpräparate) Eisen (II) (Tardyferon® und Analogpräparate) Eisen (III) (Maltofer® und Analogpräparate) Folsäure C: Herz und Kreislauf C01: Herztherapeutika Amiodaron (Cordarone® und C02: Antihypertensiva Clonidin (Catapresan®) C03: Diuretika NB: Diuretika und andere maskierende Substanzen sind im und ausserhalb des
Wettkampfs verboten. C04: Periphere Vasodilatatoren Codergocrin (Hydergin®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte periphere Vasodilatatoren im und C05: Vasoprotektiva Anthocyanoside (Myrtaven®) NB: Vorsicht ist bei ephedrin- und glucokortikoidhaltigen Zäpfchen und Cremen zur
rektalen Applikation geboten. Diese sind im Wettkampf verboten. C07: Betablocker NB: Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. Verbände, die ein Verbot
vorsehen, sind in der Dopingliste aufgeführt. C08: Kalziumantagonisten Amlodipin (Norvasc® und
Nifedipin (Adalat® und Analogpräparate)
Diltiazem (Dilzem® und Analogpräparate)
Felodipin (Plendil® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Kalziumantagonisten im und ausserhalb C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen Benazepril (Cibacen®)
Captopril (Lopirin® und Analogpräparate)
Ramipril (Triatec® und Analogpräparate)
Irbesartan (Aprovel®)Lisinopril (Zestril® und Analogpräparate)
NB: Kombinationen mit Diuretika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen Acipimox (Olbetam®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Blutlipidsenker im und ausserhalb des D: Dermatologika D01: Antimykotika in der Dermatologie Amorolfin (Loceryl®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika zur dermalen Anwendung
im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D05: Antipsoriatika Acitretin (Neotigason®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antipsoriatika im und ausserhalb des D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
Penciclovir (Fenivir®)Silbersulfadiazin (Flammazine® und
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika und Chemotherapeutika zur
dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung (Antihämorrhoidalia C05) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Glucokortikoide zur dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel Chlorhexidin (in Merfen® und Analogpräparaten) Octenidin (Octenisept®)
Povidon-Iod (Betadine® und Analogpräparate) Triclosan (Cliniderm®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiseptika und Desinfektionsmittel im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D10: Aknetherapeutika Azelainsäure (Skinoren®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Aknetherapeutika im und ausserhalb G: Urogenitalsystem und Sexualhormone G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika Ciclopirox (Dafnegil ® und
Hexetidin (Vagi Hex®)Isoconazol (Gyno-Travogen®)
G02: Sonstige Gynäkologika Etonogestrel (Implanon®) Levonorgestrel (Mirena®) G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems G03A: Hormonale Kontrazeptiva Desogestrel
Levonorgestrel (NorLevo®, Postinor®, in
NB: In der Regel sind In der Schweiz zugelassene Kontrazeptiva im und ausserhalb des Andere: Dydrogesteron (Duphaston®) Medroxyprogesteron (Prodafem®) G04: Urologika Alfuzosin (Xatral® und Analogpräparate) H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03) NB: systemisch verabreichte Glucokortikoide sind im Wettkampf verboten und benötigen H03: Schilddrüsen-Therapeutika Carbimazol (Neo Mercazole®)
Levothyroxin (Eltroxin®, Euthyrox® und Analogpräparate)
H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11) Calcitonin (Miacalcic®) J: Antiinfektiva, systemisch J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch Amoxicillin (Clamoxyl® und
Benzylpenicillin (Penicillin Grünenthal®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika im und ausserhalb des J02: Antimykotika, systemisch Fluconazol (Diflucan® und
Itraconazol (Sporanox®) und Analogpräparate
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika im und ausserhalb des J04: Mittel gegen Mykobakterien Ethambutol (Myambutol®) Rifampicin (Rimactan® und Analogpräparate) Isoniacid (Rimifon®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Arzneimittel gegen Mykobakterien im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. J05: Virostatika, systemisch Abacavir (in Trizivir®, Ziagen®)
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Virostatika im und ausserhalb des L: Antineoplastika und Immunmodulatoren L04: Immunsuppressiva Azathioprin (Imurek® und
Mycophenolsäure (CellCept®, Myfortic®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene Immunsuppressiva im und ausserhalb M: Muskeln und Skelett M01: Antiphlogistika und Antirheumatika Acemetacin (Tilur®)
Ibuprofen (Brufen® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch Diclofenac (Voltaren®, Flector® und Analogpräparate) Ketoprofen (Fastum®) Piroxicam (Felden®) NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des M03: Muskelrelaxantien Baclofen (Lioresal® und Analogpräparate) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Muskelrelaxantien im und ausserhalb M04: Gichttherapeutika Allopurinol (Zyloric® und Analogpräparate) N: Zentrales Nervensystem N01: Anästhetika Bupivacain (Carbostesin® und Analogpräparate) Lidocain (Xylocain® und Analogpräparate) NB: Adrenalin in registrierten Präparaten zur Lokalanästhesie ist im und ausserhalb des N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01) N02A: Opioide Dihydrocodein (Codicontin®) Tramadol (Tramal® und Analogpräparate) N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika Metamizol (Novalgin® und Analogpräparate) Paracetamol (Panadol®, Dafalgan® und Analogpräparate) N02C: Migränetherapeutika Almotriptan (Almogran®) N03: Antiepileptika Carbamazepin (Tegretol® und N04: Antiparkinsonmittel Amantadin (Symmetrel® und N05: Psycholeptika Alprazolam (Xanax®) N06: Psychoanaleptika Amitriptylin (Tryptizol®, Saroten®)
Sertralin (Zoloft® und Analogpräparate)
N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka Betahistin (Betaserc®) P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien P01: Mittel gegen Protozoen Artemether (in Riamet®)
Proguanil (in Malarone®)Pyrimethamin (Daraprim®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Parasiten, Insektizide sowie
Repellentien im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. P02: Anthelminthika Albendazol (Zentel®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Helminthen im und P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien Malathion (Prioderm®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Ektoparasiten im und R: Atmungssystem R01: Rhinologika Azelastin (Allergodil® und
Xylometazolin (Otrivin®, in Triofan® und
NB: Für Glucokortikoide zur nasalen Applikation wird keine Bewilligung benötigt.
Phenylephrin ist erlaubt und unterliegt keinen Einschränkungen mehr. CAVE: Pseudoephedrin ist seit 1.1.2010 am Wettkampf verboten! R02: Laryngologika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laryngologika im und ausserhalb des R03: Antiasthmatika Cromoglicin-Natrium (Lomudal® und
Theophyllin (Theolair SR®, Unifyl® und
* Diese Wirkstoffe sind nur bei Asthma in Form von Inhalationen (maximale Dosierung
von Salbutamol 1600g pro 24 Stunden) zugelassen! Alle anderen Beta-2-Agonisten sind verboten. Die Verwendung benötigt eine Deklaration des Gebrauchs, siehe Seite 1). R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06) Acetylcystein (Fluimucil® und NB: Vorsicht ist bei ephedrinhaltigen Präparaten (z.B. Pectocalmine®!!, Pretuval® C!!
Tossamin plus®!! Vicks Medinait®!!) geboten. Ephedrin und seine Derivate gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten! Derartige Produkte sollten deshalb mindestens 48 Stunden vor dem Wettkampf abgesetzt werden.
R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04) Cetirizin (Zyrtec® und Analogpräparate) R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem Pestwurzextrakt (Tesalin® und Analogpräparate) S: Sinnesorgane S01: Ophthalmologika NB: Vorsicht geboten ist mit ophthalmologischen Präparaten, welche Betablocker
enthalten. Diese sind in gewissen Sportarten verboten.
Glucokortikoide zur ophthalmologischen Anwendung sind seit dem 1.1.2006 ohne Bewilligung erlaubt. Antiinfektiva und Virostatika zur ophthalmologischen Anwendung sind in der Regel im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. Nandrolonhaltige Augentropfen (Keratyl®) sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. S02: Otologika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Otologika im und ausserhalb des
Glucokortikoide zur auralen Anwendung sind erlaubt. Fragen rund um Immer aktuell: www.antidoping.ch
International Journal of Research in Medical Sciences Raj S et al. Int J Res Med Sci. 2014 Feb;2(1):360-361 www.msjonline.org Case Report Cartap hydrochloride poisoning: a case report Sumesh Raj*, Sheetal S. Department of Internal Medicine, Sree Gokulam Medical College, Trivandrum, Kerala, India Received: 4 November 2013 Accepted: 13 November 2013 *Correspondence:
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