Bundesgesetzblatt Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998 Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht Vom 16. Dezember 1998
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mitArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaßvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 desArzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hin-sichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3429), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 901, 1200 und 1204 werden wie folgt gefaßt:
Famciclovir und seine Salze
– zur Akutbehandlung des Herpes zoster und Herpes genitalis –
Lansoprazol und seine Salze
– zur Anwendung als Protonenpumpenblockerin der Monotherapie –
Meloxicam und seine Salze
– zur parenteralen Anwendung beim Hund –
Almitrin und seine Salze Alprostadil und seine Salze
– zur zeitweiligen Aufrechterhaltung des Ductus arteriosusBotalli bei Neugeborenen und zur Behandlung der chronischenarteriellen Verschlußkrankheit (Stadium III und IV) –
4-Amino-2-hydroxybenzoesäure und ihre Salze
– zur Behandlung der Colitis ulcerosa –
Amrinon und seine Salze Azelastin und seine Salze Azithromycin und seine Salze
– zur Prophylaxe gegen Infektionen durchMycobacterium avium-intracellulare –
Ciclosporin
– zur Vorbeugung der Transplantatabstoßung und beischwerer endogener Uveitis –
Clomipramin und seine Salze (+)-Cloprostenol und seine Salze
– zur Anwendung beim Rind und Schwein –
Danaparoid und seine Salze Dexfenfluramin und seine Salze
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Difloxacin und seine Salze
– zur Anwendung beim Huhn und bei der Pute –
Doramectin und seine Salze Eflornithin und seine Salze Epoetin alfa Epoetin beta Etodolac und seine Salze Famciclovir und seine Salze
– zur Suppression von rezidivierendem Herpes genitalisbei einer Behandlungsdauer von bis zu 12 Monaten –
Flupirtin und seine Salze Gadobensäure und ihre Salze Guanabenz und seine Salze Imidapril und seine Salze Indanazolin und seine Salze Interferon gamma Irinotecan und seine Salze Lamotrigin und seine Salze Lansoprazol und seine Salze
– als Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori –
Lenograstim Levodropropizin und seine Salze Marbofloxacin und seine Salze
– zur Anwendung beim Rind und Schwein –
Meloxicam und seine Salze Montelukast und seine Salze Paclitaxel und seine Salze Pentostatin und seine Salze Phospholipide aus Schweinelunge
(α )Proteinaseninhibitor human Rizatriptan und seine Salze Selegilin und seine Salze Tirofiban und seine Salze Trandolapril und seine Salze
– zur Behandlung der linksventrikulären Dysfunktionnach Myocardinfarkt –
Tropisetron und seine Salze
– zur Anwendung bei postoperativem Erbrechen –
Vedaprofen und seine Salze Dorzolamid und seinen Salzen und Timolol und seinen Salzen
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Echinacea angustifolia, Lachesis mutus, Phosphorus und Coffea arabica tosta – zur Anwendung beim Rind – Felodipin und seinen Salzen und Ramipril und seinen Salzen Perindopril und seinen Salzen und Indapamid und seinen Salzen Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes
(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 Stunden
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) verordnet das Bun-
und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer
theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-dung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4)sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-
mer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns
befähigt (§ 5). Sie schließt mit Bestehen der staatlichenPrüfung ab.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ziel und Gliederung
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eineBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuwei-
(1) Die Ausbildung der Psychologischen Psychothera-
peuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänenund erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden
Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psy-chotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte
Praktische Tätigkeit
Ausbildung in einem dieser Verfahren. Sie ist auf der
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient
Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung
praxisnah und patientenbezogen durchzuführen.
von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3
(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins-
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kennt-
besondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
nissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie
nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störun-
gen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
(2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800
Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiter-
scheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun-
1. mindestens 1 200 Stunden an einer psychiatrischen
gen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen
klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Wei-
Befunde zum körperlichen Status und der sozialen
terbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie
und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen
nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständi-
Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und
gen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen
selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).
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2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialver-
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Supervisionsstun-
sicherungsträger anerkannten Einrichtung der psycho-
den sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten
therapeutischen oder psychosomatischen Versor-
und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.
gung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen
Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der
Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psy-
Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1
des Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) an-
erkannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe ausvier Teilnehmern bestehen.
(3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatri-
schen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilneh-
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor
mer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik
und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu
1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische
beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen
Tätigkeit in der Krankenbehandlung nach der Appro-
die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das
bation zum Psychologischen Psychotherapeuten oder
Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungs-
nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung in der
teilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die
Psychotherapie, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet
akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unter-
des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das
schiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben
Gegenstand der praktischen Ausbildung ist,
sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unterAngabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-
Theoretische Ausbildung
Die Anerkennung als Supervisor ist von der Ausbildungs-
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1
stätte regelmäßig zu überprüfen.
umfaßt mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die
(4) Während eines Übergangszeitraums von sechs Jah-
zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera-
ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Perso-
peutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil-
nen mit einer Approbation als Psychologischer Psycho-
dung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich
therapeut, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeutenge-
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1).
setzes mindestens fünf Jahre psychotherapeutisch im
Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und prak-
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 tätig waren, bei Nach-
tischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel
weis dieser Tätigkeit als Supervisoren nach Absatz 3 aner-
der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über-
kannt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. Absatz 3 Satz 2 gilt
(2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in
den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten
(5) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu
Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil-
gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das
nehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern.
Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Dabei sind insbesondere psychologische, psychopatho-
Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und
logische und medizinische Zusammenhänge herauszuar-
beiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellungder praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patien-
(6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-
ten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an
dungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-
einem Seminar soll 15 nicht überschreiten.
liche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlun-gen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstel-
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2
len. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen
umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken
Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indika-
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patien-
tionsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse
ten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des
mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheits-
Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind,
verständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf
soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen
und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-
rie darzustellen. Sie sind von der Ausbildungsstätte zu
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist
Selbsterfahrung
Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlichanerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient
(1) Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet
dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und
sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psycho-
praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Pati-
therapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften
enten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3
Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 Stunden.
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfaßt min-
Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder
destens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit
Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-
mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie minde-
peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-
stens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens
graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des
50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.
Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-
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rapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Ent-
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-urkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten
(2) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-
Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
stätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die als Super-
visoren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 anerkannt sind,statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer keine ver-
2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung
wandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirt-
im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische
schaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. § 4
Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung
über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeuten-
Unterbrechung der Ausbildung,
3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme
Anrechnung anderer Ausbildungen
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die
von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenom-
1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
(3) Die Zulassung zur Prüfung und die Ladungen zu
vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden
den Prüfungsterminen sollen dem Prüfling spätestens
Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter-
zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
brechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
Staatliche Prüfung
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-
(1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
dungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen
(2) Wird die Ausbildung zum Psychologischen Psycho-
therapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutenge-
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen
setzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren
Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in
Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defizite seiner
dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7
Ausbildung im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregel-
ten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in wissen-schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrensowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren
vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbildungsziel
Prüfungskommission
nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte der weite-ren Ausbildung werden von der zuständigen Behörde fest-
(1) Die Prüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen Prü-
gelegt; sie legt ferner die Gesamtstundenzahl
fungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission
besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen zwei keineLehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in
1. einem Psychologischen Psychotherapeuten, der für
Behandlungs- und Supervisionsstunden und die
das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert ist,
das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und
der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 als Supervisoranerkannt ist, als Vorsitzendem,
fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichenPrüfung nach § 8 ab.
2. mindestens zwei weiteren Psychologischen Psycho-
therapeuten mit der in Nummer 1 genannten Qualifika-tion, von denen mindestens einer zusätzlich über die
Supervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder
3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der
Psychiatrie und Psychotherapie, in der Kinder- und
Zulassung zur Prüfung
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in derPsychotherapeutischen Medizin, der an einer Ausbil-
(1) Die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet
auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatli-chen Prüfung und im Benehmen mit der Leitung der Aus-
Der Selbsterfahrungsleiter des Prüflings darf der Prü-
bildungsstätte über die Ladungen zu den Prüfungstermi-
nen. Die Prüfungstermine sollen nicht früher als zwei
(2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen
Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder der Prüfungs-
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
kommission und ihre Stellvertreter werden von der zustän-
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schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige Behördeden Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil
Niederschrift
der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung
einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Beschei-
sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorge-
hen. Sie ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommissionzu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft“ oder
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
„ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und in die
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-
tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder derbetreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 12Abs. 3 gilt entsprechend. Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im
Versäumnisfolgen
mündlichen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet:
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch-
unterbricht er die Prüfung, so gilt der betreffende Teil der
Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtigerGrund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht
wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der Prü-
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft die zuständige Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 1
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Bestehen und
Die zuständige Behörde kann bei Prüflingen, die die
Wiederholung der Prüfung
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheb-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8
lichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prü-fung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält der Prüfling von der zuständigenBehörde eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungs-noten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann den schriftlichen und den mündli-
chen Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholen, wenner die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneutenAusbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
(4) Hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung
in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den
oder die gesamte Prüfung zu wiederholen, so wird er zu
wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Ver-
den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an
fahren. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-
einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat,
lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit
deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde
dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von
bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulas-
sung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der
Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens
zuständigen Behörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der
eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil-
Prüfungskommission ausgewählt. Die zuständige Behör-
dungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, beizu-
de soll sich im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prü-
fügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens
fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,
sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-
sichtsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern der Prü-
fungskommission zu benoten. Aus den Noten der Prüferbildet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Be-
Rücktritt von der Prüfung
nehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für die Auf-
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-
sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestan-
fung oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe
den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-
für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen Behörde
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durchgeführt und soll 30 Minuten dauern, in denen derPrüfungsfall nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Prüfling zu
Mündlicher Teil der Prüfung
erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich unter
in Gruppen bis zu vier Prüflingen durchgeführt und soll
besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlich aner-
120 Minuten dauern. Die Dauer der Prüfung reduziert sich
kannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen-
entsprechend der Anzahl der Prüflinge. Die mündliche
stand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:
Prüfung wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
1. Ätiologie, Pathogenese und Aufrechterhaltung von
geleitet. Die Prüfungskommission ist während der gesam-
Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1
ten Dauer der mündlichen Prüfung zur Anwesenheit ver-
pflichtet. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist be-rechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische Be-
funde zu wissenschaftlich anerkannten psychothera-
(4) Jeder Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung ist
von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu benoten. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende der Prü-
3. Kriterien der generellen und differentiellen Indikation in
fungskommission im Benehmen mit den Prüfern die Note
den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu-
für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen Prüfung
tischen Verfahren und Methoden einschließlich der
sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die Prüfungs-
Evaluation von Behandlungsverläufen sowie
note für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche
4. Theorie und Praxis der Therapeuten-Patienten-Bezie-
Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-
destens mit „ausreichend“ bewertet wird und die Prü-fungsnote mindestens „ausreichend“ ist.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anhand
mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei-
(5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Teil
sen, daß er über das für die Tätigkeit der Psychologischen
der Prüfung Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der
Psychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und
Prüfungskommission kann auf begründeten Antrag die
Können verfügt, in der Lage ist, die während der Ausbil-
Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü-
dung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-
fung gestatten. Er hat zu Beginn der Prüfung alle Anwe-
ten in der beruflichen Praxis anzuwenden und zu eigen-
senden auf die Schweigepflicht hinzuweisen. Bei Be-
ständiger wissenschaftlich begründeter Diagnostik und
kanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit
psychotherapeutischer Krankenbehandlung befähigt ist.
Der Prüfling soll insbesondere zeigen, daß er
1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho-
diagnostischen Untersuchungsmethoden beherrscht
Gesamtnote der Prüfung
Für die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der
sitzenden der Prüfungskommission eine Gesamtnote wie
Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter-
folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der Prü-
schiedliche Bedeutung und Gewichtung für die Dia-
fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der Prü-
gnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen-
fung mit 2 vervielfacht; die Summe der auf diese Weise
tialdiagnostischer Überlegungen unter Berücksich-
gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote
tigung des körperlichen Status und der sozialen
wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errech-
Lebensbedingungen des Patienten kritisch zu verwer-
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
Hintergrund seiner Kenntnisse der Psychopathologieund seines Störungswissens zu erkennen,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika-
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.
tion zur Psychotherapie zu stellen und dabei dieGrundkenntnisse in denjenigen Verfahren, die nicht
Gegenstand der vertieften Ausbildung waren, zu be-rücksichtigen,
5. über vertiefte Kenntnisse und eingehende Fertigkeiten
in dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das
Gegenstand der vertieften Ausbildung war,
Antrag auf Approbation
6. in der Lage ist, die Therapeuten-Patienten-Beziehung
(1) Die Approbation wird von der zuständigen Behörde
in ihren zentralen Aspekten zu handhaben,
auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in
Prävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-
8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen
kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten
Regeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und
Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-
Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung
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4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichenBescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates
gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-
vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
liches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
(5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 des Psychotherapeutengeset-
Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
zes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-
staat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder
und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
kunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der
Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten un-
Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen
7. das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psycho-
(6) Über den Antrag eines anderen Staatsangehörigen
logische Psychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern
päischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens vier
die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antrag-
nung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
steller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden
Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des
Auskünfte nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 von der zuständi-
Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-
gen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen.
wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem
Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache aus-
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,
gestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter
wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine
dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle
des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3 Satz 1
(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der
können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis-
Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung
ses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-
über der zuständigen Behörde ersetzen.
gung oder einen von einer solchen Behörde ausgestelltenStrafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-bracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor-
legen. Hat der Antragsteller einen dem Beruf des Psycho-
Weitere Sonderregelungen für
logischen Psychotherapeuten entsprechenden Beruf im
Inhaber von Diplomen aus anderen
Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psy-
oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
chotherapeut zuständige Behörde bei der zuständigen
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfteüber etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder
(1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Psycho-
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
therapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungs-
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf-
lehrgang und einer Eignungsprüfung wählen können,
barer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Hei-
haben der zuständigen Behörde die von ihnen getroffene
mat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen. Hat die für die
Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fäl-
(2) Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zur Eig-
len des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die
nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest
außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeuten-
und gibt sie den Antragstellern drei Monate im voraus
gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus-
schriftlich bekannt. Sie kann bei der Meldung zur Eig-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutenge-
nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-
setzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige
und Prüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten
stens zwei Monate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr
Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der
Die §§ 9 bis 15 gelten entsprechend.
von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise
(3) Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zum
daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten
Anpassungslehrgang den Termin für den Beginn des
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich
behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde
bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht
Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-
gleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er
(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem Ab-
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
schluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht haben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
und über Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkann-
ten Verfahren sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser
Approbationsurkunde
Verfahren verfügen. Die zuständige Behörde legt die Aus-bildungsstätten fest, an denen der Anpassungslehrgang
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
abgeleistet werden kann, seine Dauer und die Inhalte, die
Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen
während des Lehrgangs zu vermitteln sind. Sie legt ferner
Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in
Behandlungs- und Supervisionsstunden und die An-zahl der Patientenbehandlungen sowie
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
T h e o r e t i s c h e A u s b i l d u n g
1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie
2. Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-
2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indi-
ziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung
4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit
Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowiekörperlich begründbarer Störungen
5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der
Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen
6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Fami-
8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten
9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen
1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung
2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,
3. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung
5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie
Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozeß
7. Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen
8. Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
…………………………………………(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
ü b e r d i e T e i l n a h m e a n A u s b i l d u n g s v e r a n s t a l t u n g e n
……………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psycho-
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 …………………………………………………………………………………………
teilgenommen und dabei ……………………………………………………………………………… Stunden abgeleistet
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 …………………………………………………………………………………………
teilgenommen und dabei ……………………………………………………………………………… Stunden abgeleistet.
Er/Sie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;
2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psycho-
mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen
im Umfang von ……………………………………………………………………………………… Stunden teilgenommen;
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3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psycho-
…………………………… Behandlungsstunden und
…………………………… Supervisionsstunden, davon …………… Stunden Einzelsupervision,
………………………………………………………………(Name)
………………………………………………………………(Name)
………………………………………………………………(Name)
……………………………………… schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen vorgelegt;
4. an der Selbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
…………………………… Stunden
bei dem Selbsterfahrungsleiter/der Selbsterfahrungsleiterin*)
………………………………………………………………(Name)
Er/Sie*) hat die vorgeschriebene Mindeststundenzahl von 4 200 Stunden erreicht.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PsychologischePsychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –
um ……………………… Tage*) – unterbrochen worden.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte
–––––––––––––––*) Nichtzutreffendes streichen.
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…………………………………………
ü b e r d i e s t a a t l i c h e P r ü f u n g f ü r P s y c h o l o g i s c h e P s y c h o t h e r a p e u t e n
(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
……………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
hat den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
am …………………………………………………… in ……………………………………………………………………………
mit der Note ……………………………………………………………
und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
am …………………………………………………… in ……………………………………………………………………………
mit der Note …………………………………………………………… abgelegt.
Er/Sie hat die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten
mit der Gesamtnote „ ………………………………… “ ( …………………… Zahlenwert) bestanden.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………(Unterschrift)
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Anlage 4 (zu § 21)
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am …………………… in …………………………………………………………………………………………………
erfüllt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin
Die Approbation berechtigt den Psychologischen Psychotherapeuten/die Psychologische Psychotherapeutin zur Aus-übung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………(Unterschrift)
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes
von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3
vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1311) verordnet das Bun-
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kennt-
nissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapienicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitungund Aufsicht.
(2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800
Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestensdrei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
1. mindestens 1 200 Stunden an einer kinder- und jugend-
Ziel und Gliederung
psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinnedes ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung
(1) Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichen-
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-
psychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbil-
pie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4
dungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von
Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als
eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich aner-
gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
kannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf einevertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. Sie ist auf
2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialver-
der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
sicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der
praxisnah und patientenbezogen durchzuführen.
psychotherapeutischen oder psychosomatischen Ver-sorgung von Kindern und Jugendlichen dient, in der
(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins-
Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung
besondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störun-
zu erbringen. Soweit die praktische Tätigkeit an einer klini-
gen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie im
schen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist,
Kindes- und Jugendalter indiziert ist, und
kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden an
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiter-
einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Ein-
scheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun-
richtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet wer-
gen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen
den. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in
Befunde zum körperlichen Status und der sozialen
der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten
abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend Kinder undJugendliche behandelt.
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischenGrundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und
(3) Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und
selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).
jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Ein-richtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen
(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 Stunden
längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung
und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer
von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter
theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-
Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen
dung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4)
(Patienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat
sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-
dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, ab-
mer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns be-
klingende und chronifizierte Symptomatik unterschied-
fähigt (§ 5). Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prü-
licher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie
die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eineBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu-
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1
umfaßt mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die
Praktische Tätigkeit
zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera-
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient
peutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil-
dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung
dung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1).
als Supervisor ist von der Ausbildungsstätte regelmäßig
Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und prakti-
schen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel
(4) Während eines Übergangszeitraums von sechs Jah-
der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über-
ren nach Inkrafttreten der Verordnung können Personen
mit einer Approbation als Kinder- und Jugendlichen-
(2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in
psychotherapeut oder einer Approbation als Psychologi-
den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten
scher Psychotherapeut, die vor Inkrafttreten des Psycho-
Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil-
therapeutengesetzes mindestens fünf Jahre psychothera-
nehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern.
peutisch im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2
Dabei sind insbesondere psychologische, psychopatho-
tätig waren, bei Nachweis dieser Tätigkeit als Superviso-
logische und medizinische Zusammenhänge herauszuar-
ren nach Absatz 3 anerkannt werden, wenn sie zugleich
beiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellung
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patien-
erfüllen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
ten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an
(5) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu ge-
einem Seminar soll 15 nicht überschreiten.
währleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2
Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen
umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie indiziert ist, ein-
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patien-
gehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Dabei
ten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des
sind die verschiedenen Stufen des Kindes- und Jugend-
Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind,
soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen
(6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-
dungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-liche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlun-
gen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstel-
Praktische Ausbildung
len. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichenErkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikati-
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist
onsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse
Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich
mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheits-
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient
verständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf
dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und
und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-
praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Pati-
rie darzustellen. Sie sind von der Ausbildungsstätte zu
enten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfaßt min-destens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mitmindestens sechs Patientenbehandlungen sowie minde-
stens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens
Selbsterfahrung
50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.
(1) Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Supervisionsstun-
sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychothe-
den sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten
rapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften
und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.
Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 Stunden.
Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der
Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder
Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des
Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-
Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) aner-
peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-
kannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe aus
graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des
Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor
rapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Ent-
1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische
(2) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-
Tätigkeit in der Krankenbehandlung nach der Appro-
stätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die als Super-
bation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
visoren nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieser Verordnung oder
ten oder nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung
nach § 4 Abs. 3 oder 4 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
in der Kinder- und Jugendpsychotherapie, schwer-
ordnung für Psychologische Psychotherapeuten aner-
punktmäßig auf dem Gebiet des wissenschaftlich
kannt sind, statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer
anerkannten Verfahrens, das Gegenstand der prakti-
keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in
wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. § 4 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-
Unterbrechung der Ausbildung,
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann als Super-
Anrechnung anderer Ausbildungen
visor anerkannt werden, wenn er die Voraussetzung der
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
Nummer 1 durch eine überwiegende Tätigkeit in der Kran-kenbehandlung mit Kindern und Jugendlichen erfüllt. Die
1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen
Nummern 2 und 3 gelten entsprechend. Die Anerkennung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme
vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden
Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter-
4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die
brechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens
von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenom-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüber
(3) Die Zulassung zur Prüfung und die Ladungen zu den
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
Prüfungsterminen sollen dem Prüfling spätestens zwei
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-
Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
dungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Wird die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des Psychothera-
Staatliche Prüfung
peutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einerweiteren Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defi-
(1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
zite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5
Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen
geregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in
wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen
Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser
Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in
Verfahren vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbil-
dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7
dungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte
der weiteren Ausbildung werden von der zuständigenBehörde festgelegt; sie legt ferner die Gesamtstunden-zahl
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen Prü-
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
fungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in
besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen zwei keine
Behandlungs- und Supervisionsstunden und die An-
Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die
1. einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen
der für das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert
ist, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, undder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 als Supervisoranerkannt ist, als Vorsitzendem,
2. mindestens zwei weiteren Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten mit der in Nummer 1 genannten
Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlichüber die Supervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3
Zulassung zur Prüfung
3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der
Psychiatrie und Psychotherapie, in der Kinder- und
(1) Die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der
auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staat-
Psychotherapeutischen Medizin, der an einer Ausbil-
lichen Prüfung und im Benehmen mit der Leitung der Aus-
bildungsstätte über die Ladungen zu den Prüfungstermi-nen. Die Prüfungstermine sollen nicht früher als zwei
Soweit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
nicht zur Verfügung stehen, kann ein PsychologischerPsychotherapeut als Mitglied der Prüfungskommission
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgen-
nach Nummer 1 oder 2 benannt werden, wenn er die
dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Selbsterfah-
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Famili-
rungsleiter des Prüflings darf der Prüfungskommission
enbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkun-
de, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familien-
(2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen
buch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensän-
oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder der Prüfungs-
kommission und ihre Stellvertreter werden von der zustän-
2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung
im Studiengang Psychologie, die das Fach KlinischePsychologie einschließt, eine Bescheinigung über eine
gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Niederschrift
stabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, derNachweis über die bestandene Abschlußprüfung im
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung
eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbil-
sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervor-
dung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d des
gehen. Sie ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommis-
sion zu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft"
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
oder „ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der
betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 12Abs. 3 gilt entsprechend. Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen der
mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
Versäumnisfolgen
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er
„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch-
die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
unterbricht er die Prüfung, so gilt der betreffende Teil derPrüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht
Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der Prü-
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher
vorliegt, trifft die zuständige Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 1
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Die zuständige Behörde kann bei Prüflingen, die die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erhebli-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8
chem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prü-
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
fung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß
Nichtbestehen erhält der Prüfling von der zuständigen
Behörde eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungs-noten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann den schriftlichen und den mündli-
chen Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn
er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten
Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten nicht zulässig. Schriftlicher Teil der Prüfung
(4) Hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
oder die gesamte Prüfung zu wiederholen, so wird er zu
in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den
den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an
wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat,
Verfahren. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-
deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde
lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit
bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulas-
dauert 120 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von
sung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein
Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der
eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil-
zuständigen Behörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der
dungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, beizu-
Prüfungskommission ausgewählt. Die zuständige Behör-
fügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens
de soll sich im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prü-
sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,
die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-sichtsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern der Prü-
fungskommission zu benoten. Aus den Noten der Prüferbildet der Vorsitzende der Prüfungskommission im
Rücktritt von der Prüfung
Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für die Auf-
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-
sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestan-
fung oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe
den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-
für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen Behörde
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige Behördeden Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil
der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist
Mündlicher Teil der Prüfung
nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falleeiner Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Beschei-
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich unter
besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlich aner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
kannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen-
erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung
stand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:
in Gruppen bis zu vier Prüflingen durchgeführt und soll120 Minuten dauern. Die Dauer der Prüfung reduziert sich
1. Ätiologie, Pathogenese und Aufrechterhaltung von
entsprechend der Anzahl der Prüflinge. Die mündliche
Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Prüfung wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
geleitet. Die Prüfungskommission ist während der gesam-
2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische
ten Dauer der mündlichen Prüfung zur Anwesenheit ver-
Befunde zu wissenschaftlich anerkannten psychothe-
pflichtet. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist
rapeutischen Verfahren bei Kindern und Jugendlichen,
berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
3. Kriterien der generellen und differentiellen Indikation in
(4) Jeder Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung ist
den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu-
von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu benoten.
tischen Verfahren und Methoden bei Kindern und
Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende der Prü-
Jugendlichen einschließlich der Evaluation von Be-
fungskommission im Benehmen mit den Prüfern die Note
für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen Prüfung
4. Theorie und Praxis der Therapeuten-Patienten-Bezie-
sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die Prüfungs-
note für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündlicheTeil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-
(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anhand
destens mit „ausreichend“ bewertet wird und die Prü-
mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei-
fungsnote mindestens „ausreichend“ ist.
sen, daß er über das für die Tätigkeit der Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehen-
(5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Teil
de Wissen und Können verfügt, in der Lage ist, die
der Prüfung Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der
während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähig-
Prüfungskommission kann auf begründeten Antrag die
keiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwen-
Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü-
den und zu eigenständiger wissenschaftlich begründeter
fung gestatten. Er hat zu Beginn der Prüfung alle Anwe-
Diagnostik und psychotherapeutischer Krankenbehand-
senden auf die Schweigepflicht hinzuweisen. Bei Be-
lung befähigt ist. Der Prüfling soll insbesondere zeigen,
kanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit
1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho-
diagnostischen Untersuchungsmethoden bei Kindern
und Jugendlichen beherrscht und ihre Resultate zu
Gesamtnote der Prüfung
Für die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der
sitzenden der Prüfungskommission eine Gesamtnote wie
Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter-
folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der Prü-
schiedliche Bedeutung und Gewichtung für die Dia-
fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der Prü-
gnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen-
fung mit 2 vervielfacht; die Summe der auf diese Weise
tialdiagnostischer Überlegungen unter Berücksich-
gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote
tigung des körperlichen Status und der sozialen
wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errech-
Lebensbedingungen des Patienten kritisch zu verwer-
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem
Hintergrund seiner Kenntnisse der Psychopathologie
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika-
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.
tion zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zustellen und dabei die Grundkenntnisse in denjenigenVerfahren, die nicht Gegenstand der vertieften Ausbil-dung waren, zu berücksichtigen,
5. über vertiefte Kenntnisse und eingehende Fertigkeiten
in dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, dasGegenstand der vertieften Ausbildung war,
6. in der Lage ist, die Therapeuten-Patienten-Beziehung
Antrag auf Approbation
in ihren zentralen Aspekten zu handhaben,
(1) Die Approbation wird von der zuständigen Behörde
7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in
auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
Prävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-den sowie
8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
Regeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-
kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Fa-milienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei
Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfungdurchgeführt und soll 30 Minuten dauern, in denen der
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-
Prüfungsfall nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Prüfling zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichenBescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates
gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-
vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
liches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen
(5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2
Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 des Psychotherapeutengeset-
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-
zes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder
staat bestehende rechtmäßge Ausbildungsbezeichnung
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
kunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache
Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der
Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehenhat, aufzuführen.
7. das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2
(6) Über den Antrag eines anderen Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einesanderen Vertragsstaates des Abkommens über den
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des
Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens
Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern
vier Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom
die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-
Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.
nung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des
Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 von der
Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates ein-
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen.
geholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis
Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache aus-
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte einge-
gestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter
hen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunft-
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
staates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine
Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
die nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilun-
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
gen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung
können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis-
über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
ses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
über der zuständigen Behörde ersetzen.
Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-gung oder einen von einer solchen Behörde ausgestelltenStrafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-
bracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor-
Weitere Sonderregelungen
legen. Hat der Antragsteller einen dem Beruf des Kinder-
für Inhaber von Diplomen aus
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kann die für die Erteilung der Approbation als Kinder- und
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Jugendlichenpsychotherapeut zuständige Behörde beider zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaa-
(1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Psychothe-
tes Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhäng-
rapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungslehr-
te Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maß-
gang und einer Eignungsprüfung wählen können, haben
nahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
der zuständigen Behörde die von ihnen getroffene Wahl
haltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Berufs im Heimat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige
(2) Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zur Eig-
Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestän-
nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest
den Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des
und gibt sie den Antragstellern drei Monate im voraus
Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hin-
schriftlich bekannt. Sie kann bei der Meldung zur Eig-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-
Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können,
und Prüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-
hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-
stens zwei Monate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.
staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-
Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-
Die §§ 9 bis 15 gelten entsprechend.
gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Beschei-
(3) Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zum
nigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
Anpassungslehrgang den Termin für den Beginn des
Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen
Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich
sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung
bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die
nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
gleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er
(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
Abschluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
haben und über Grundkenntnisse in wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie ver-
Approbationsurkunde
tiefte Kenntnisse in einem dieser Verfahren verfügen. Diezuständige Behörde legt die Ausbildungsstätten fest, an
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
denen der Anpassungslehrgang abgeleistet werden kann,
Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen
seine Dauer und die Inhalte, die während des Lehrgangs
Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-
zu vermitteln sind. Sie legt ferner die Gesamtstunden
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in
Behandlungs- und Supervisionsstunden und die An-zahl der Patientenbehandlungen sowie
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
T h e o r e t i s c h e A u s b i l d u n g
1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Ver-
2. Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-
2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indi-
ziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
2.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre,
Psychiatrische Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen
3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Säuglings-
4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit
Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie kör-perlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der
Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen
6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen,
8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen
1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Indikationsstellung und Prognose,Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeut-samen Beziehungspersonen
2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,
Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Bezie-hungspersonen
3. Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Beziehungspersonen,
Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kindoder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischenBehandlungsprozeß
4. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Bezie-
6. Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen
7. Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische
Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung desRahmens der Psychotherapie des Patienten
8. Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mutter-Kind-Bezie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
…………………………………………(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
ü b e r d i e T e i l n a h m e a n A u s b i l d u n g s v e r a n s t a l t u n g e n
……………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichen-
in der klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ……………………………………………………………………………
teilgenommen und dabei ……………………………………………………………………………… Stunden abgeleistet,
in der ambulanten Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ………………………………………………………………………
teilgenommen und dabei ……………………………………………………………………………… Stunden abgeleistet
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 …………………………………………………………………………………………
teilgenommen und dabei ……………………………………………………………………………… Stunden abgeleistet.
Er/Sie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;
2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugend-
mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen
im Umfang von ……………………………………………………………………………………… Stunden teilgenommen;
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3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugend-
…………………………… Behandlungsstunden und
…………………………… Supervisionsstunden, davon …………… Stunden Einzelsupervision,
………………………………………………………………(Name)
………………………………………………………………(Name)
………………………………………………………………(Name)
……………………………………… schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen vorgelegt;
4. an der Selbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsycho-
…………………………… Stunden
bei dem Selbsterfahrungsleiter/der Selbsterfahrungsleiterin*)
………………………………………………………………(Name)
Er/Sie*) hat die vorgeschriebene Mindeststundenzahl von 4 200 Stunden erreicht.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –
um ……………………… Tage*) – unterbrochen worden.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte
–––––––––––––––*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
…………………………………………
ü b e r d i e s t a a t l i c h e P r ü f u n g f ü r K i n d e r - u n d J u g e n d l i c h e n p s y c h o t h e r a p e u t e n
(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
……………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
hat den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
am …………………………………………………… in ……………………………………………………………………………
mit der Note ……………………………………………………………
und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
am …………………………………………………… in ……………………………………………………………………………
mit der Note …………………………………………………………… abgelegt.
Er/Sie hat die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
mit der Gesamtnote „ ………………………………… “ ( …………………… Zahlenwert) bestanden.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Anlage 4 (zu § 21)
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am …………………… in …………………………………………………………………………………………………
erfüllt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Die Approbation berechtigt den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/die Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeutin zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2des Psychotherapeutengesetzes.
…………………… , den ……………………(Ort)
…………………………………………………(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*) Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Arti-kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-ministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1622), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. Dezember 1998“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
„(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1998 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni2000 in den Verkehr gebracht werden.“
3. In Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
„421. 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan (Moschus Mosken)
422. 5-tert-Butyl-1,2,3-trimethyl-4,6-dinitrobenzol (Moschus Tibeten)“.
4. In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 57 wie folgt gefaßt:
dieser Anlage zu-gelassenen Stron-tiumverbindungenbleibt die maximaleStrontiumkonzen-tration auf 3,5 %festgesetzt
von Vermischungenmit anderen nachdieser Anlage zu-gelassenen Stron-tiumverbindungenbleibt die maximaleStrontiumkonzen-tration auf 2,1 %festgesetzt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Dreiundzwanzigsten Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Anpassung der
Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel anden technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 253 S. 20).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
a) In Teil A wird folgende Nummer 54 angefügt:
bb) Bei der Nummer 21 wird jeweils in der Spalte f die Angabe „31. 12. 1998“ durch die Angabe „31. 12. 1999“
cc) Die Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
a) In Teil A werden die folgenden Nummern angefügt:
bonyl)anilino]-1,3,5-triazin(OCTYL TRIAZONE)
(2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1-(trimethylsilyloxy)disiloxanyl)propyl)phenol(DROMETRIZOLE TRISILOXANE)
carbonyl)phenyl-amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl)diimino] bis(benzoesäure-2-ethylhexylester)(DIOCTYL BUTAMIDO TRIAZONE)
b) In Teil B werden die Nummern 2, 6, 12, 25, 26 und 32 gestrichen. Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
B u n d e s g e s e t z b l a t t Nr. 49, ausgegeben am 14. Dezember 1998
Siebte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-licher Güter (RID) (7. RID-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens des Europarats vom1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegenden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutzvon Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennungund Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung desSorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz vonTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ghanaischen Investitionsförderungsvertrags . .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kubanischen Investitionsförderungsvertrags . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken derLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens zur Vermeidung derDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die gegenseitigeUnterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung desVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen derRegierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regie-rung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen derKantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitendeZusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung vonINMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständenerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesemAbkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . .
Bekanntmachung des deutsch-mexikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängendeBekanntmachungen,
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 BonnTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fürBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatzbeträgt 7%.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenz-überschreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoptionvon Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationaleRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationalerStreitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerungvon Schwefelemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Anlage zur 7. RID-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Preis des Anlagebandes: 24,40 DM (22,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM.
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Zum E-Commerce-Erfolg mit Longtail-SucheLongtail - was ist das eigentlich? Und was bringts? Wir zeigen Ihnen mit einer Analyse der Suchdaten verschiedener Online-Apotheken, welche Bedeutung „Longtail“ hat - und wie sie mit einer „guten Suche“ den Umsatz steigern können . „Wer sucht der findet“ . aber was und wie? Die Basis dieser Analyse sind rund eine halbe Million Suc
CV Dr. Giovanni Blandino, M.D., MSc - Page 2 Dr. Giovanni Blandino, M.D., M.Sc. Personal Information Languages: Italian, English Married: Two children Home Address: Via Apuania 31, 00162 Rome : +39 (06) 4420 2177 +39-339-6825451 Office Address: Translational Oncogenomics Unit Italian National Cancer Institute, Rome “Regina Elena” Via Elio Chianesi 53 00144-Rome Italy : +39