21_doping 1881.1884

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgeset- gungen zur therapeutischen Anwendung – der Verbotsliste zes (AMG) vom 10. September 1998 wurde mit dem das im Anhang zum Übereinkommen gegen Doping entnom- Verbot eingeführt, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in men werden. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Liste fin- den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen det man auf der Website der Nationalen Anti-Doping Agen- anzuwenden. Dieses Verbot gilt für Arzneimittel, die für Do- pingzwecke im Sport missbraucht werden könnten. Es greift www.nada-bonn.de/service-information/downloads/listen/ aber nicht, sofern das Inverkehrbringen, Verschreiben oderAnwenden zum Zwecke der Behandlung einer Krankheit er- Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrens- folgt. Im Jahr 2007 wurde AMG dahingehend erweitert, technik hergestellt worden sind, sind laut AMG von der Ver- dass ein Warnhinweis in die Packungsbeilagen und Fach- pflichtung für die Aufnahme eines Warnhinweises ausgenom- informationen von Arzneimitteln aufzunehmen ist, die entwe- der Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Do- Wenn aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Doping- ping aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen ent- zwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen kann, so ist halten oder Stoffe, die zur Verwendung bei den dort aufge- dies in der Packungsbeilage und in der Fachinformation zu- führten verbotenen Methoden bestimmt sind.
sätzlich anzugeben. In die ROTE LISTE® wird dieser Hinweis In der ROTE LISTE® sind entsprechende Präparate mit dem in der Regel jedoch nicht aufgenommen. Beachten Sie des- halb hierzu bitte Gebrauchs- und/oder Fachinformationen.
Aufgrund bestehender Übergangsregeln und abweichender gekennzeichnet. Die Chiffre hat folgende Bedeutung: Deklarationsvorschriften bei bestimmten Arzneimittelzulas-sungsverfahren kann aus dem Fehlen eines Doping-Warnhin- Die Anwendung des Arzneimittels kann bei Dopingkontrol- weises nicht automatisch geschlossen werden, dass der len zu positiven Ergebnissen führen.
Wirkstoff nicht doch bei Dopingkontrollen zu einem positiven Der Doping-Warnhinweis bezieht sich sowohl auf maskie- rende Substanzen, d. h. Wirkstoffe, die die Anwendung von Dopingmitteln verschleiern sollen, als auch auf Wirkstoffe, diedirekte leistungssteigernde Wirkungen haben können. Die – relevante Passagen des Arzneimittelgesetzes (AMG) Angabe des Warnhinweises erfolgt unabhängig davon, ob für das Verbot bestimmte Einschränkungen bestehen, z. B.
Grenzwerte, Geschlecht des Athleten, Einnahmezeitpunkt Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der (in-/außerhalb von Wettkämpfen) oder die Anwendung bei Welt-Anti-Doping-Agentur WADA (www.wada-ama.org) und bestimmten Sportarten. Deshalb müssen detaillierte Informa- tionen – insbesondere auch betreffend Ausnahmegenehmi- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist § 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten (1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Doping- ringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das zwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium be- oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkom- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach mens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Überein- Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zu- kommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oderStoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführtenverbotenen Methoden bestimmt sindIn der Packungsbeilage 1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warn- die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in er- hinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeich- heblichem Umfang angewendet werden und deren Anwen- nung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu dung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung fol-gen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwen- 2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfah- Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem An- renstechnik hergestellt worden sind.
hang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Vorausset- (2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im zu zungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht ge- Die jeweils aktuelle Fassung dieser Verbotsliste findet man auf der Website der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland: **) Dieser Anhang ist hier nicht abgedruckt, da er inhaltlich mit der auf den nachfolgenden Seiten aufgeführten Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung über- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Ge-fährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird be- 1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefähr- 1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren 2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für ei- aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver- nen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen un- 2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen ter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbundenhat, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von ei- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich nem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so istdie Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung (1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November 2007 von der zustän- mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht digen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind und den Vor- länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntma- schriften des § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch chung des Anhangs im Bundesgesetzblatt, in den Verkehr ge- ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise bracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwen- in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis dung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.
zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als (3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Ab- bis zum 31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.
satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Groß- (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in den Anhang des und Einzelhändlern weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl.
vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den Ver- 1994 II S. 334) aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeit- punkt der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im Bundes- (4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten entsprechend für gesetzblatt zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, die Anpassung des Wortlauts der Fachinformation.
auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hin-weise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unterneh- Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV) Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Dienicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine 2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes 5. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonymGrowth Hormone Releasing Hormones (GHRH)Sermorelin Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonymGrowth Hormone Releasing Peptides (GHRP) Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion,synonym Androstatriendion 4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe PPARd (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)- 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) AMPK (PPARd-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten Aminoimidazole Carboxamide Riboside (AICAR)

Source: http://extern.intranet.waldklinik-jesteburg.de:8080/RoteListe/texte/doping.pdf

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