Unofem - positionspapier der cdl

Die „Pille danach“
Ist sie wirklich nur ein Verhütungsmittel?

Was ist die „Pille danach“?
Die sogenannte „Pille danach“, die (vertrieben
vom Pharmakonzern Hexal als Unofem 1,5 mg)
ist ein hormonelles Mittel, welches dazu
bestimmt ist, im ‚Notfall’ nach ungeschütztem
Geschlechtsverkehr eine eventuelle Schwanger-
schaft zu verhindern. Die Pille muß so früh wie
möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem
Sexualverkehr eingenommen werden. Eine solche
„Notfallpille“ (so ihr zweiter Name) enthält 1,5 mg
Levonorgestrel (ein Gestagen), was in etwa der
Hormondosis einer Monatspackung der Anti-
Baby-Pille entspricht. Oft wird diese hohe Hormonbelastung, die nicht ohne Nebenwirkungen ist, als
unbedeutend abgetan. In Deutschland ist die „Pille danach“ bisher nur auf Rezept erhältlich.
Bei korrektem Gebrauch beträgt die Sicherheit der „Pille danach“ 80-90 Prozent. Es ist allerdings
wichtig darauf hinzuweisen, daß häufig in Aufklärungsmaterialien von Behörden wie z.B. der „Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ (BZgA) und Verbänden wie „Pro Familia“ die frühab-
treibende Wirkung des Mittels verschwiegen wird. Wissenschaftliche Zeitschriften leugnen diese
zwar nicht, spielen sie aber herunter. Darauf soll im folgenden näher eingegangen werden.
Wie wirkt die „Pille danach“?
Den folgenden Ausführungen muß vorangestellt werden, daß in der Mehrzahl der Fälle, in denen die
„Pille danach“ eingenommen wird, deren eigentliche Wirkung gar nicht notwendig ist. Dies liegt
daran, daß die meisten Tage im Zyklus einer Frau unfruchtbar sind und auch an den fruchtbaren
Tagen nicht jeder Sexualverkehr zu einer Schwangerschaft führen muß. Nur an höchstens sieben
Tagen im Zyklus ist eine Befruchtung überhaupt möglich. Somit ist die Einnahme der „Pille danach“
an allen anderen Tagen völlig unnötig. Die Wahrscheinlichkeit, daß es pro Geschlechtsverkehr zu
einer Schwangerschaft kommt, beträgt bei gesunden Paaren 7,8 Prozent. Die „Pille danach“ entfaltet
ihre Wirkung folglich nur in knapp 8 Prozent der Anwendungsfälle.
Die „Pille danach“ kann wie ein Verhütungsmittel wirken, indem sie den Eisprung der Frau hemmtund somit eine Befruchtung verhindert. Das ist der Fall, wenn die Einnahme der „Notfallpille“ min-destens drei Tage vor der Ovulation (Eisprung) erfolgt. Wird sie zwei Tage vor dem Eisprung einge-nommen, kann dieser in etwa der Hälfte der Fälle gestört oder verzögert werden. Bei einer Einnahmeeinen Tag vor der Ovulation wird dieser nur sehr selten und später auf keinen Fall mehr verhindert.
Die „Pille danach“ hemmt eine Ovulation folglich nur an zwei, maximal drei von sieben Tagen, anwelchen eine Empfängnis möglich ist. Dies bedeutet, daß eine Empfängnis während der fruchtbarenTage der Frau, trotz Einnahme der „Pille danach“ in der Mehrzahl der Fälle möglich sein sollte. Somitist die hohe Sicherheit der „Notfallpille“ nicht nur auf die Ovulationshemmung zurückzuführen. Dieandere, frühabtreibende Wirkung soll nun erläutert werden.
Wenn es nach dem Eisprung zu einer Befruchtung der Eizelle kommt, verhindert die „Pille danach“in der Mehrzahl der Fälle, daß sich dieser neu geschaffene Mensch in die Gebärmutter einnistet. DieEinnistung wird auf drei Ebenen verhindert: einmal auf der Ebene des Endometrium (Gebärmutter-schleimhaut), zweitens auf der des Corpus luteum (Gelbkörper) und schließlich auf der Ebene desEileiters. Das in der „Notfallpille“ enthaltene Gestagen kann dazu führen, daß der Aufbau des Endo-metrium gestört wird und sich deshalb die befruchtete Eizelle nicht darin einnisten kann. Der Gelbkörper ist für den Erhalt einer Schwangerschaft unentbehrlich. Die „Pille danach“ bewirktjedoch dessen beschleunigte Alterung und Rückbildung. Der Zyklus wird dadurch verkürzt. Diesbedeutet, daß die befruchtete Eizelle nicht genügend Zeit hat, sich in der Gebärmutter einzunisten undmit der vorzeitigen Blutung ausgeschwemmt wird. Die hohen Gestagendosen beeinflussen außerdem die Tubenmotilität, d.h. die Beweglichkeit derbefruchteten Eizelle auf ihrer Wanderung vom Eileiter in die Gebärmutter. Durch diesen verzögertenEitransport erreicht das neue Lebewesen mit Verspätung die Gebärmutterhöhle, nämlich zu einemZeitpunkt, in dem das Endometrium bereits überaltet und im Begriff ist, abgestoßen zu werden. Diebeiden letztgenannten Wirkungen – verzögerter Keimtransport und beschleunigte Keimbettalterung –potenzieren sich gegenseitig, sodaß ihr Zusammenwirken hauptsächlich die frühabtreibende Wirkungder „Pille danach“ verursacht.
In wie vielen Fällen wirkt die „Pille danach“ als Abtreibungsmittel?
Vorausgesetzt die „Pille danach“ kommt überhaupt zur Wirkung – das ist, wie gesagt, nur in knapp
8 Prozent der Anwendungsfälle der Fall – so beruht bis zu 30 Prozent der Wirkungsweise auf der Ovu-
lationshemmung. In 50-60 Prozent der Fälle, in denen die Pille überhaupt zur Wirkung kommt, wirkt
sie frühabtreibend. In den verbleibenden Fällen, besonders bei später Anwendung, wirkt die „Pille
danach“ nicht. Die befruchtete Eizelle nistet sich in die Gebärmutter ein und wächst dort weiter.
Die Einbeziehung der Konzeptionswahrscheinlichkeit pro Geschlechtsverkehr von 7,8 Prozent ergibt,
daß in 4 bis 5 Prozent der Fälle, in denen die Pille eingenommen wird, es zu einer Frühabtreibung
kommt. Das heißt konkret, in einem von 20 bis 25 Fällen. Dies bedeutet für einen Arzt oder Apothe-
ker, der z.B. 100 Pillen pro Jahr verschreibt oder verabreicht, daß er an 4 bis 5 Tötungen menschli-
chen Lebens indirekt mitwirkt.
Nur wenige Frauen wissen, wann ihr Eisprung stattfand und deshalb können sie auch nicht herausfin-
den, ob die „Pille danach“ empfängnisverhütend oder abortiv (abtreibend) wirkte.
Es ist folglich falsch, die „Pille danach“ als Notfallverhütungsmittel zu bezeichnen, da sie in den mei-
sten Fällen eine Empfängnis nicht verhütet, also nicht kontrazeptiv (Verhinderung der Empfängnis),
sondern interzeptiv (Verhinderung der Schwangerschaft) wirkt. Hier wird Etikettenschwindel betrie-
ben.
Rezeptfreie Abgabe der „Pille danach“?
Eine rezeptfreie Abgabe der „Pille danach“ steht immer wieder zur Debatte. „Pro Familia“ zum Bei-
spiel fordert sie. Es wird behauptet, daß ein solcher Schritt ungewollte Schwangerschaften verhindern
und die Anzahl der Abtreibungen senken würde. Das erste Argument kann leicht widerlegt werden,
wenn die frühabtreibende Wirkung in Betracht gezogen wird. Ein Blick nach Großbritannien zeigt,
daß dort seit der rezeptfreien Abgabe, die sogar in Schulen erfolgt, die Zahl der Abtreibungen bei
Teenagern sogar stark gestiegen ist. Dies hängt mit der Förderung eines freien Sexualverhaltens bei
Jugendlichen zusammen. Ein Vergleich mit anderen Ländern zeigt eindeutig, daß nach der Abschaf-
fung der Rezeptpflicht die Verkaufszahlen massiv in die Höhe gingen. In der Schweiz z.B. wurde die
„Pille danach“ im Jahr 2001, dem letzten Jahr in dem noch Rezeptpflicht bestand, 24.000 mal ver-
kauft. Im Jahr 2005 waren es 850.000 Stück.
In Deutschland kann der Apotheker, im Unterschied zum Arzt, einer Frau die „Pille danach“ nicht
verweigern. Somit würde bei einer rezeptfreien Abgabe die Entscheidung der Frau überlassen, und
dagegen sprechen außer dem Lebensrechtsaspekt hinaus weitere Gründe: Die Frau ist womöglich
nicht ausreichend über deren Wirkung und Nebenwirkungen aufgeklärt. Verhütungsmittel, wie z.B.
die Anti-Baby-Pille, welche eine viel geringere Hormondosis enthalten, sind sehr wohl der Rezept-
pflicht unterstellt, und es gibt auch keine Bestrebungen, diese aufzuheben. Weiterhin spricht für eine
rezeptpflichtige Abgabe, daß der Arzt im Gegensatz zum Apotheker den Gesundheitszustand der Frau
und ihre Krankengeschichte dahingehend überprüfen kann, ob eine Einnahme medizinisch bedenk-
lich ist, bevor er ihr die Pille verschreibt. Außerdem kann der Apotheker eine mehrfache Einnahme
pro Zyklus nicht so leicht kontrollieren und verhindern.
Zur rechtlichen Situation in Deutschland
Bis zur Neuregelung des § 218 StGB im Jahr 1975 war der Schutz menschlichen Lebens rechtlich
gesichert. Eigentlich hätte kein Mittel, bei dem Nidationshemmung eine Teilwirkung darstellte,
irgendeine Chance auf Zulassung gehabt. Die deutschen Ärzte verspürten durch die enorm gewachse-
ne Bedeutung nidationshemmender Mittel jedoch ein Schutzbedürfnis gegenüber Strafverfolgung, da
sie am Rande der Legalität arbeiteten. So wurde die Definition von Schwangerschaft entgegen aller
wissenschaftlichen Erkenntnisse willkürlich geändert.
Seit jeher wird Schwangerschaft in jedem medizinischen Wörterbuch, als „Zustand der Frau von der
Empfängnis bis zur Geburt“ definiert. So definiert das Oxford Concise Medical Dictionary (1980) die
Befruchtung als „den Beginn der Schwangerschaft, wenn eine männliche Samenzelle eine weibliche
Eizelle im Eileiter befruchtet“. Die Schwangerschaft stellt einen ununterbrochenen autonomen Pro-
zeß dar, auf welchen auch der Organismus der Frau sofort nach der Befruchtung reagiert. Nach der
aktuellen, juristischen Definition beginnt eine Schwangerschaft dagegen erst mit der Nidation. Im
Gegensatz zum Ereignis der Empfängnis ist die Nidation jedoch ein sich länger hinziehender Prozeß,
der ca. eine Woche dauert. Die heutige Rechtslage in Deutschland bezüglich Embryonenvernichtung
gründet sich auf § 218 (1) StGB: „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des
befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne die-
ses Gesetzes.“ Die Behauptung von „Pro Familia“ auf ihrer Homepage, „die ‚Pille danach’ bewirkt
keinen Schwangerschaftsabbruch“ ist somit unter formalen Gesichtspunkten sogar leider zutreffend.
Die Neuregelung des § 218 legalisiert damit die Tötung menschlichen Lebens im Mutterleib durch
nidationshemmende Mittel, obwohl paradoxerweise die gleiche Handlung nach künstlicher Befruch-
tung in der Petrischale aufgrund des Embryonenschutzgesetzes nicht zulässig ist und bestraft wird.
Nidationshemmer dürfen in Deutschland alljährlich hunderttausendfach das, was Embryonenforscher
nicht einmal in einem einzigen Fall dürfen. Der Embryo in Deutschland ist folglich in vitro rechtlich
besser geschützt als in vivo.
Zum Gewissensvorbehalt der Apotheker
In den europäischen Staaten mit demokratischer Gesellschaftsordnung ist die Gewissensfreiheit mei-
stens in der Verfassung geschützt. Für deutsche Apotheker besteht jedoch Kontrahierungszwang: dies
bedeutet, daß Apotheken ärztliche Verordnungen unverzüglich beliefern müssen, so auch frühabtrei-
bende Mittel wie die „Pille danach“. Apotheker haben nicht die gleichen Rechte wie Ärzte, welche
sich weigern können, diese zu verschreiben. Dieser Gewissensvorbehalt sollte deutschen Apothekern
gewährt werden. Jeder Mensch hat das Recht auf Gewissensfreiheit und daher das Recht auf Lei-
stungsverweigerung aus Gewissensgründen – auch Apotheker.
Ethische Bewertung
Viele Frauen, Ärzte und Apotheker stellen sich sicherlich die Frage, ob eine wahrscheinliche abtrei-
bende Wirkung ausreicht, um eine Mittäterschaft als ethisch unrecht zu qualifizieren. Die Antwort
lautet „ja“, denn ethisches Verhalten verlangt, daß man sich nicht nur einer Handlung enthält, die mit
Sicherheit Unrecht ist, sondern auch einer Tat, die wahrscheinlich unrecht ist. Das menschliche Leben
beginnt ab dem Moment der Befruchtung. Alle Erbanlagen sind ab diesem Augenblick angelegt. Es
könnte schon das Geschlecht oder die Augenfarbe bestimmt werden. Es handelt sich um einen einzig-
artigen und unwiederholbaren Menschen, der nur noch Zeit und Nahrung braucht, um sich zu ent-
wickeln. Somit geht man bei der Einnahme der „Pille danach“ das Risiko ein, menschliches Leben zu
töten.
Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung der „Pille danach“ ist die verstärkte Instrumentalisierung derFrau. Die Frau gewinnt nicht an Autonomie, sondern sie läuft Gefahr, zum Objekt der Fremdbestim-mung durch den Partner, das Gesundheitssystem und die Gesellschaft zu werden. Diese Tendenzwürde durch eine erleichterte Abgabe der „Pille danach“ noch verstärkt. Durch die „Pille danach“ wird die Achtung des Menschen vor dem Beginn des menschlichen Lebensgetrübt. Der Staat sowie Verbände zur Sexualaufklärung kommen ihrem Auftrag für Gesundheit undBildung der Deutschen nicht mehr nach. Es wäre vor allem Aufgabe des Staates, die Menschen überdie eigentliche Wirkung und Konsequenzen sogenannter „Verhütungsmittel“ aufzuklären. Literaturhinweise
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Spatzenegger, M., Cooperatio ad malum? Abgabe der ‚Pille danach’ durch Apotheker,Imago Hominis (2008); 2:131-145.
Christdemokraten für das Leben e. V.
D-48167 MünsterTelefon 0251 / 6 28 51 60Telefax 0251 / 6 28 51 63info@cdl-online.dewww.cdl-online.de Spendenkonto:Konto-Nr.: 25 84 BLZ: 464 510 12Sparkasse Meschede Mitglied im Bundesverband Lebensrecht e.V.

Source: http://www.cdl-rlp.de/Download/Pille_danach_Unofem.pdf

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